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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.2000
Aktenzeichen: 2 StR 66/00
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 265
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 1
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 30 Abs. 1
BtMG § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 66/00

vom

24. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1999

a) dahin geändert, daß er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 18 Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist;

b) im Einzelstrafausspruch im Fall 10 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 18 Fällen und des gewerbsmäßigen Handeltreibens in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat Fall 10 (Verkauf von 100 g Kokain) und Fall 20 (Verkauf von 1 kg Haschisch) der Urteilsgründe jeweils als gewerbsmäßiges Handeltreiben (im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) gewertet. Da die besonderen Voraussetzungen des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG nicht vorliegen, erfüllen diese Betäubungsmittelverkäufe jedoch - wie das Landgericht in den Urteilsgründen nicht verkannt hat - nur den Tatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil bereits die Anklageschrift von dieser rechtlichen Wertung ausging.

Ausgehend vom Strafrahmen des § 30 BtMG hat das Landgericht im Fall 10 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von zwei Jahren, im Fall 20 unter Annahme eines minder schweren Falls eine Einzelstrafe von einem Jahr sechs Monaten verhängt. Die Einzelstrafe von zwei Jahren ist die Einsatzstrafe.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Bemessung der Einzelstrafe im Fall 10 der Urteilsgründe auf der Wahl des in der Mindeststrafe um ein Jahr höheren Normalstrafrahmens des § 30 Abs. 1 BtMG beruht. Die Aufhebung der Einsatzstrafe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

Ende der Entscheidung

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