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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 2 StR 7/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 4. März 2009

gemäß § 349 Abs. 1 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist bereits nicht zulässig. Der Revisionsführer hat - wie er selbst einräumt - sein Rechtsmittel nur deshalb eingelegt, um einer gleichzeitig erhobenen Haftbeschwerde Nachdruck zu verleihen. In der Rechtsmittelschrift heißt es u. a.:

"Der Unterzeichner möchte insbesondere namens und in Vollmacht für den Angeklagten klargestellt wissen, dass die vorbenannte Revision ebenfalls von ihm im eigentlichen Sinne nicht durchgeführt werden möchte. ...

Der Angeklagte sowie sein Verteidiger würden das Rechtsmittel in dem Moment zurückziehen, wo auf die Beschwerde hin der Untersuchungshaftbefehl aufgehoben wird. ..."

Damit verfolgt der Angeklagte erkennbar kein sachliches Ziel im Rahmen des Revisionsverfahrens; ein Rechtsmittel, dessen Durchführung erklärtermaßen davon abhängig gemacht wird, dass eine Haftbeschwerde erfolglos bleibt, ist unzulässig (LR-Hanack StPO 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 22 f. m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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