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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2004
Aktenzeichen: 2 StR 73/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 55
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 73/04

vom

21. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Unterschlagung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 12. November 2003 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Unterschlagung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit ihrer gegen die Verurteilung gerichteten Revision rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 2. März 2004 darauf hin, daß die Jugendkammer rechtsfehlerhaft nicht erkennbar geprüft hat, "ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB mit der Strafe aus der nach den hier abgeurteilten Taten ergangenen Verurteilung durch das Amtsgericht Limburg vom 18. November 1999 (UA S. 4 oben) hätte erfolgen können."

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Angeklagte durch die unterlassene Prüfung und Entscheidung beschwert ist.

Eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden und von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt sind. Ergänzende, nicht in Widerspruch stehende Feststellungen sind möglich.

Da das Verfahren sich nur noch gegen eine Erwachsene richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. BGHSt 35, 267).

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