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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2001
Aktenzeichen: 2 StR 75/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1
StGB § 174 Abs. 1
StGB § 174
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 75/01

vom

6. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Mai 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in den Fällen 3 und 4 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen, in sieben Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und in zwei Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Einschränkung des Schuldspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF) in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen des Urteils lagen die Tatzeiten in den Jahren 1990 und 1992. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB (Vernehmung des Beschuldigten am 26. November 1997) war daher die im Fall des § 174 Abs. 1 StGB fünf Jahre betragende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits verstrichen.

Die Einschränkung des Schuldspruchs hat aber keinen Einfluß auf den Strafausspruch. Die Einzelstrafen in diesen Fällen (Freiheitsstrafe von 10 Monate bzw. 2 Jahren und 6 Monaten) können bestehen bleiben. Das Landgericht hat zwar als straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte auch das Schutzgut des § 174 StGB verletzt hat. Der Senat kann aber ausschließen, daß noch niedrigere Einzelstrafen festgesetzt worden wären, wenn insoweit die Verjährung berücksichtigt worden wäre, zumal verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.), straferschwerend berücksichtigt werden können.

Ende der Entscheidung

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