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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: 2 StR 76/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 64
StGB § 67 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 76/99

vom

17. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Oktober 1998 dahin abgeändert, daß die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf seine Revision wurde das Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Revision aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden war. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter teilweisem Vorwegvollzug der Strafe bis zu zwei Jahren vor dem Zweidrittelzeitpunkt angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Ein - auch teilweiser - Vorwegvollzug der Strafe ist nur im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten zulässig. Dies setzt die Feststellung voraus, daß der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann (st. Rspr.). Einen solchen Grund für die Rückstellung des Maßregelvollzugs hat die Kammer hier darin gesehen, daß die Behandlung nach § 64 StGB der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs gefährden würde. Diese Erwägungen können zwar im Einzelfall die Anordnung des Vorwegvollzugs rechtfertigen, sie dürfen aber nicht zu einer Umkehrung der gesetzlichen Wertung in § 67 Abs. 1 StGB führen.

Die Ausführungen der Kammer, daß die in der zuständigen Entziehungsanstalt - Hadamar - angebotene Therapie darauf ausgerichtet sei, die Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen, bei einer Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug im Anschluß an die Therapie ein Rückfall in die Sucht insbesondere deshalb zu befürchten sei, weil nach den - von dem Angeklagten bestätigten - Erfahrungen der Kammer und des Sachverständigen Betäubungsmittel in Haftanstalten leicht zugänglich seien, stellen auf Bedingungen der Therapie und des Strafvollzugs ab, wie sie nach Auffassung der Kammer allgemein gegeben sind. Sie genügen zur Begründung des Vorwegvollzugs unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht. Die Kammer hat sich nicht damit auseinandergesetzt, daß es gerade bei längeren Freiheitsstrafen - wie hier - darum gehen muß, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er im Strafvollzug an dem Vollzugsziel mitarbeiten kann. Sie hat auch nicht bedacht, daß der Angeklagte, der nach den Urteilsausführungen therapiewillig ist und sich schon in der Hauptverhandlung für eine Therapie vor dem Strafvollzug ausgesprochen hat, bei den von der Kammer vorausgesetzten Verhältnissen im Strafvollzug weiter in seine Sucht verstrickt werden und seine Therapiemotivation verlieren kann. Schließlich weist die Revision zu Recht darauf hin, daß eine weitere Strafverbüßung nach dem Maßregelvollzug auch bei der von der Kammer gefundenen Regelung nicht auszuschließen, sondern eher wahrscheinlich sei, weil der Angeklagte mit dem Widerruf der Strafaussetzung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechnen muß.

Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für eine - teilweise - Vorwegvollstreckung der Strafe noch ergeben könnten. Er hat deshalb die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs aufgehoben und davon abgesehen, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Auf die Frage der Zulässigkeit der Anordnung, einen unbestimmten Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, geht der Senat nicht ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten selbst mit seinen notwendigen Auslagen voll zu belasten.

Ende der Entscheidung

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