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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 2 StR 82/01 (1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46 Abs. 3
StGB § 213
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 82/01

vom

28. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. August 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben; er ist auf die Sachrüge hin aufzuheben.

Nach Auffassung des Landgerichts mußte sich zu Lasten des Angeklagten ganz erheblich der Unrechtsgehalt des Tötungsdelikts auswirken. Diese Erwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Der Unrechtsgehalt der Tötung eines Menschen wird vom Strafrahmen der einschlägigen Strafvorschrift erfaßt. Der Wert des verletzten Rechtsgutes ist kein selbständiger Faktor für die Strafhöhe (vgl. BGHSt 3, 179). Ein erhöhter Unrechtsgehalt ist hier nicht dargetan. Vielmehr kommt nach Meinung des Landgerichts straferschwerend hinzu, daß die Tötungsabsicht des Angeklagten nicht erst unmittelbar vor Abgabe der Schüsse entstanden war, sondern daß er bereits während der Trennungszeit mit dem Gedanken gespielt hatte, seine Lebensgefährtin umzubringen, ohne jedoch konkrete Pläne zu entwickeln.

Soweit das Landgericht dem Angeklagten das Mitsichführen einer Waffe bei einem voraussehbaren Zusammentreffen mit dem Opfer in besonderem Maß zum Vorwurf macht, weil sein ihm bekannter labiler seelischer Zustand ein solches Handeln gefährlich machte, weist der Senat darauf hin, daß Umstände, die ihre Ursache in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit haben, dem Angeklagten nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden dürfen. Ferner setzt der Schuldvorwurf voraus, daß zwischen dem Mitsichführen der Waffe und der Tat ein Zusammenhang besteht. Ein solcher ist nicht dargelegt.

Bei einer neuen Bewertung der Straferschwerungsgründe und deren Abwägung mit den Strafmilderungsgründen ist nicht auszuschließen, daß die Kammer bereits ohne die erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Bejahung eines minder schweren Falles im Sinne von § 213 StGB gelangt. In diesem Zusammenhang wird der neue Tatrichter auch die Einordnung der seelischen Störung als schwere andere seelische Abartigkeit einer erneuten Überprüfung unterziehen müssen.

Ende der Entscheidung

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