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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 87/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO §§ 44 ff.
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO § 45 Abs. 2
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 87/07

vom 21. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2007 gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2006 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2006 wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit beim Landgericht am 13. November 2006 eingegangenem Schreiben legte der Angeklagte Revision ein und kündigte eine Begründung durch seinen Verteidiger an.

Durch Beschluss vom 23. November 2006, seinem Verteidiger zugestellt am 5. Dezember 2006, verwarf das Landgericht Koblenz die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Am 7. Dezember 2006 beantragte der Angeklagte, vertreten durch eine neue Wahlverteidigerin, bei gleichzeitiger Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO. Zur Begründung führte er unter Beifügung einer eigenen eidesstattlichen Versicherung aus, erst am 10. November 2006 erfahren zu haben, dass sein mit der Revisionseinlegung beauftragter Pflichtverteidiger dies wegen seines Urlaubs versäumt habe. Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung sei ihm nicht bekannt gewesen.

2. a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Der Antrag der jetzigen Verteidigerin verhält sich schon nicht in ausreichender Weise dazu, warum der seinerzeit von einem Pflicht- und einem Wahlverteidiger vertretene Angeklagte, nachdem er am 10. November 2006 von der angeblichen Fristversäumnis Kenntnis erlangt haben will, ohne Verschulden verhindert war, die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags einzuhalten.

Darüber hinaus ist der Vortrag des Angeklagten, er habe seinen Pflichtverteidiger rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt, nicht glaubhaft gemacht, § 45 Abs. 2 StPO. Die als schlichte eigene Erklärung des Angeklagten zu wertende eidesstattliche Versicherung reicht dazu nicht aus (vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 45 Rdn. 8 f.), zumal der Verteidiger die Behauptung als falsch bezeichnet und darlegt mit dem Angeklagten vereinbart zu haben, keine Revision durchzuführen.

b) Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO rechtzeitig angebracht, jedoch unbegründet.

Der Angeklagte hat gegen das am 30. Oktober 2006 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil erst am 13. November 2006, mithin nach dem am 6. November 2006 erfolgten Ablauf der Rechtsmittelfrist Revision eingelegt, die somit gemäß § 341 Abs. 1 StPO verspätet und vom Landgericht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen war.

Ende der Entscheidung

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