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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2007
Aktenzeichen: 2 StR 94/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 94/07

vom 5. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 9. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Es wird jedoch klargestellt, dass dem Landgericht bei der rechtlichen Bewertung der Taten und bei der Strafzumessung ein Schreibfehler unterlaufen ist. Nach den Feststellungen handelt es sich bei der Tat II 2 (UA S. 7, 8) um die Versuchsstraftat (nicht bei der Tat II 3), so dass in den Fällen II 1 und II 3 jeweils Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe, und im Falle II 2 eine Freiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt wurden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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