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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.1999
Aktenzeichen: 2 StR 96/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 49 Abs. 2
BtMG § 31
BtMG § 29 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 96/99

vom

7. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Oktober 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision, die er nachträglich in den Fällen 1, 4 und 6 der Urteilsgründe auf den Strafausspruch beschränkt hat, rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit der Angeklagte mit seiner Verfahrensrüge beanstandet, das Landgericht habe ihn nicht darauf hingewiesen, daß es entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift von weiteren als dem von ihm benannten Lieferanten ausgehe, von denen er ebenfalls Rauschgift bezogen und in den von ihm nicht eingeräumten Fällen an die Abnehmer entsprechend deren Bekundungen veräußert habe, kann die Rüge zum Schuldspruch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Schuldspruch auch bei einer - von der Verteidigung im Falle eines Hinweises für möglich gehaltenen - geständigen Einlassung in den bisher von ihm bestrittenen Fällen (2, 3 und 5) nicht anders hätte getroffen werden können. Ihrer Erörterung bedarf es auch im übrigen nicht, weil das Rechtsmittel zum Strafausspruch schon mit der Sachbeschwerde Erfolg hat.

Die Strafzumessung unterliegt hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen in den Fällen 1, 4 und 6 (Einzelstrafen jeweils ein Jahr) rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat in diesen Fällen von der Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, u.a. weil aufgrund der Angaben des Angeklagten der von ihm benannte Lieferant ermittelt und verhaftet werden konnte. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29 a Abs. 2 BtMG hat es ohne Erörterung des Milderungsgrundes nach § 31 BtMG in allen Fällen verneint. Dies war rechtsfehlerhaft. Da das Landgericht die Voraussetzungen des § 31 BtMG bejaht hat, war es gehalten, zunächst im Rahmen der nach § 29 a Abs. 2 BtMG gebotenen Gesamtwürdigung zu untersuchen, ob der vertypte Milderungsgrund des § 31 BtMG allein oder zusammen mit den sonstigen Umständen einen minder schweren Fall begründete. Erst dann war Raum für eine etwaige Strafmilderung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dieser Mangel auf die Höhe der verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Da die Straftaten des Angeklagten in einem engen inneren Zusammenhang stehen, hebt er auch die weiteren Einzelstrafen (Fälle 2, 3 und 5) auf, um dem neu zu entscheidenden Tatrichter eine umfassende neue Strafzumessung zu ermöglichen.

Ende der Entscheidung

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