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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2000
Aktenzeichen: 2 StR 98/00
Rechtsgebiete: StPO, WaffG


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
WaffG § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a (a)
WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 1 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 98/00

vom

22. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. November 1999 wird

a) die Strafverfolgung gegen ihn gemäß § 154 a Abs. 2 StPO hinsichtlich der drei Verstöße gegen das Waffengesetz (Fälle II B 1 bis 3 der Urteilsgründe) jeweils auf den Vorwurf eines Vergehens der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a (a) WaffG) beschränkt,

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Hehlerei in 15 Fällen sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hatte hinsichtlich der drei Verstöße gegen das Waffengesetz (Fälle der Anklage 66 bis 68 = Fälle II B 1 bis 3 der Urteilsgründe) das Verfahren nach § 154 a Abs. 2 StPO auf das "Überlassen und Vertreiben von Schußwaffen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG" beschränkt. Der Senat hat die insoweit ausgeschiedenen Teile der Taten, die von den Anklagepunkten 66 bis 68 erfaßt worden waren, wieder einbezogen (§ 154 a Abs. 3 StPO; vgl. BGHR StPO § 154 a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 1) und auf Antrag des Generalbundesanwalts nunmehr die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Beschränkung nach § 154 a Abs. 2 StPO vorgenommen.

Nach dieser Beschränkung der Strafverfolgung und Änderung des Schuldspruchs (zur Tenorierung vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2 m.w. Nachw.) hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Änderung des Schuldspruches im Bereich der Vergehen gegen das Waffengesetz hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch. Eine Einschränkung des Schuldumfanges ist nicht erfolgt, ebensowenig ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten berührt.

Ende der Entscheidung

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