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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: 3 BJs 22/00 - 4 (9) (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 5
StPO § 119 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 BJs 22/00 - 4 (9) StB 23-25/01

vom 6. Dezember 2001

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung;

hier: Beschwerden des Betroffenen Bi. gegen Briefbeschlagnahmen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwaltes und des Betroffenen am 6. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Betroffenen Bi. gegen die Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2001 (1 BGs 328/2001 und 1 BGs 329/2001) werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Die Beschuldigten R. , B. und M. wurden aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschlüssen vom 9. November 2001 (1 BGs 328 - 330/2001) hat der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme von drei Briefen des Betroffenen Bi. an diese Untersuchungsgefangenen angeordnet, weil sie im Verfahren als Beweismittel von Bedeutung sein können. Den hiergegen vom Betroffenen erhobenen Beschwerden hat der Ermittlungsrichter mit Beschluß vom 21. November 2001 teilweise abgeholfen. Er hat angeordnet, daß von den beschlagnahmten Briefen Kopien zu fertigen sowie diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen seien, und die Beschlagnahme nach Herstellung der Kopien aufgehoben. Außerdem hat er bestimmt, daß die an die Beschuldigten B. und R. gerichteten Briefe angehalten und zu deren Habe zu nehmen seien. Das an den Beschuldigten M. gerichtete Schreiben sei dagegen an diesen weiterzuleiten, da dieser Beschuldigte zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Der Betroffene hat daraufhin mit Schreiben vom 22. und 29. November 2001 mitgeteilt, daß er seine Beschwerden hinsichtlich der angehaltenen Briefe an die Beschuldigten R. und B. mit dem Ziel aufrecht erhalte, daß die Schreiben diesen Beschuldigten ausgehändigt werden. Zugleich hat er mitgeteilt, daß sich seine Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Briefes an den Beschuldigten M. mit der Abhilfeentscheidung erledigt habe.

Die Beschwerden sind, soweit sie vom Betroffenen weitergeführt werden, unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. Die Beschlagnahme der Briefe wurde jedoch bereits durch den Ermittlungsrichter im Wege der Abhilfe aufgehoben. Seine gemäß § 119 Abs. 3 StPO getroffene Anordnung, die an die Beschuldigten R. und B. gerichteten Schreiben den Adressaten nicht auszuhändigen und sie zu deren Habe zu nehmen, stellt keine nach § 304 Abs. 5 StPO anfechtbare Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs dar; sie betrifft weder eine Beschlagnahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO (vgl. BGHSt 26, 270).



Ende der Entscheidung

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