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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2006
Aktenzeichen: 3 StR 103/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 103/06

vom 19. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch wegen eines offensichtlichen Verkündungsversehens dahin berichtigt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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