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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 3 StR 108/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 108/05

vom 26. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. November 2004 wird

a) das Verfahren in den Fällen II. 20. bis 33. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen und der Verbreitung pornografischer Schriften schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in 14 Fällen und Verbreitung pornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 20. bis 33. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen verurteilt worden ist. Die teilweise Einstellung hat die Änderung und Neufassung des Schuldspruchs und den Wegfall der in den Fällen II. 20. bis 33. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge. In dem nach der Einstellung verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der verbleibenden Taten, der Einsatzstrafe von zwei Jahren acht Monaten und den übrigen verbleibenden Einzelstrafen (zehnmal zwei Jahre drei Monate, dreimal zwei Jahre, einmal ein Jahr zehn Monate, dreimal ein Jahr drei Monate, einmal neun Monate, einmal vier Monate) aus, dass die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallenen Einzelstrafen außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Im übrigen erweist sich die Gesamtstrafe im Hinblick darauf, dass in den verbleibenden Fällen der sexuelle Missbrauch im Regelfall in der Durchführung von Geschlechtsverkehr bestand, in mehreren Fällen nach den Feststellungen einer Vergewaltigung nahe kam und sich die Tatserien gegen zwei Kinder richteten, die er jeweils deflorierte, auch als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a und Abs. 1 b Satz 3 StPO.



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