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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2001
Aktenzeichen: 3 StR 112/01 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 147 Abs. 5
StPO § 304 Abs. 1
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 112/01

vom

27. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige;

hier: Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Entscheidung des Senats über den vom Vorsitzenden des Senats abgelehnten Antrag, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in das Senatsheft zu gewähren, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hatte Akteneinsicht in das Senatsheft beantragt mit der Begründung: Es sei nicht auszuschließen, daß der Generalbundesanwalt dem Senat das angefochtene Urteil vorab übersandt und der Senat dann die Antragstellung gemäß § 349 Abs. 2 StPO angeregt habe. Aus der Anlagenaufstellung der Antragsschrift ergebe sich, daß der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein Senatsheft als Anlage beigefügt worden sei, der Generalbundesanwalt deshalb das Senatsheft eingesehen habe. Der Senatsvorsitzende hat den Beschwerdeführer beschieden, daß das Senatsheft grundsätzlich nicht der Einsichtnahme unterliege. Der Vermutung, der Senat habe den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts angeregt, ist er entgegengetreten.

Der Antrag auf Entscheidung des Senats ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Senatsvorsitzenden gemäß § 147 Abs. 5 StPO ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Der Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 147 Rdn. 41) steht entgegen, daß Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach Absatz 4 Satz 1 nicht anfechtbar sind; dies gilt auch für Entscheidungen eines Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofs (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 304 Rdn. 67; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 10).

Der Senat weist auf folgendes hin:

Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. des Senatsvorsitzenden oder eines Senatsmitgliedes, auf das sich das Akteneinsichtsrecht naturgemäß nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so daß insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist. Hier gilt ähnliches wie für die Handakten der Staatsanwaltschaft, die dem Akteneinsichtsrecht ebenfalls grundsätzlich nicht unterliegen (vgl. Laufhütte in KK-StPO 4. Aufl. § 147 Rdn. 2; RiStBV Nr. 187 Abs. 2).

Der unter Hinweis auf die Anlagenaufstellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts geäußerten Vermutung, der Senat habe den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts angeregt, steht schon der übliche, hier auch eingehaltene, Geschäftsgang der Aktenzuleitung an den Bundesgerichtshof entgegen: Die RiStBV Nr. 163 ff. sehen vor, daß die Staatsanwaltschaft dem Revisionsgericht die Akten gesammelt mit einem Übersendungsbericht zuleitet, dem bestimmte Unterlagen beizufügen sind (RiStBV Nr. 165). Diese Akten und Aktenbestandteile werden regelmäßig zusammen mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, die u.a. dem Verteidiger schon vorab übersandt worden ist, dem Bundesgerichtshof zugeleitet. Das aus diesen Aktenstücken gebildete Senatsheft wird sodann von der Geschäftsstelle des zuständigen Senats dem Senatsvorsitzenden vorgelegt, der erst dadurch erstmalig mit der Sache befaßt wird.

Ende der Entscheidung

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