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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 113/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 113/05

vom 30. Juni 2005

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 2005, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Winkler als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin des Nebenklägers,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Februar 2004 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Dem Beschuldigten lag zur Last, im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise sogar ausgeschlossener Steuerungsfähigkeit seinem zweijährigen Sohn D. mit natürlichem Vorsatz Verbrennungen zweiten Grades an dem Gesäß zugefügt zu haben, die eine stationäre Behandlung des Kindes erforderten. Der Beschuldigte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Die Kindesmutter, die Zeugin H. , hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Verletzungen stammten nicht von ihr, sie müßten deshalb vom Beschuldigten verursacht worden sein, mit dem sie sich die Betreuung des Kindes geteilt habe. Das Landgericht vermochte nicht auszuschließen, daß die Tat von der Kindesmutter, der Zeugin H. , verübt wurde.

Bei Beachtung der Grundsätze, nach denen das Revisionsgericht die tatrichterliche Beweiswürdigung überprüft (vgl. zuletzt Senat, Urt. vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04), sind Rechtsfehler im angefochtenen Urteil nicht zutage getreten. Das Landgericht hat sich mit der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin H. ausführlich auseinandergesetzt. Lücken oder Widersprüche enthält die Darstellung in den Urteilsgründen nicht. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin vermißte Erörterung einer etwaigen Unterlassungstat des Beschuldigten. Ein solches Geschehen, das zudem im Hinblick auf die erstrebte Unterbringung des Beschuldigten nur von geringer Bedeutung gewesen wäre, lag angesichts der Beweissituation fern.

Ende der Entscheidung

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