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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.2008
Aktenzeichen: 3 StR 113/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 113/08

vom 22. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2008 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Vorwürfe des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Änderung des Schuldspruchs zwingt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Jugendkammer hat vor allem mit Blick auf das Verbrechen des versuchten Totschlags wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten Jugendstrafe für erforderlich gehalten (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG) und dabei der Sache nach auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, nicht aber das von ihr ebenfalls als tateinheitlich verwirklicht angesehene Vergehen der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) berücksichtigt. Angesichts der verbleibenden schwerwiegenden Delikte kann der Senat ausschließen, dass die Jugendkammer bei der Rechtsfolgenwahl eine andere Entscheidung getroffen hätte. Da die Jugendkammer die Beteiligung an einer Schlägerei auch bei der konkreten Zumessung der Jugendstrafe nicht angeführt hat, kann der Senat ferner ausschließen, dass die Höhe der Jugendstrafe auf der tateinheitlichen Verurteilung wegen dieses Delikts beruht.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in dem nach der Beschränkung der Strafverfolgung verbleibenden Umfang keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

In Anbetracht des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist die Belastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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