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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.1999
Aktenzeichen: 3 StR 113/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB, StrÄndG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 177
StGB § 178
StGB § 177 Abs. 1
StGB § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
StGB § 2 Abs. 3
StGB § 177 Abs. 2
33. StrÄndG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 113/99

vom

7. Mai 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. November 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 3 der Urteilsgründe unter Anwendung des zur Tatzeit (Juli 1996) geltenden Rechts wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB a.F.) in Tateinheit mit sexueller Nötigung (§ 178 StGB a.F.) und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Insoweit bedarf der Schuldspruch der Korrektur.

Durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 [BGBl I 1607] sind die Straftatbestände des § 177 StGB a.F. (Vergewaltigung) und des § 178 StGB a.F. (sexuelle Nötigung) in einem Straftatbestand (§ 177 StGB - sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) zuammengefaßt worden. Grunddelikt ist die sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB). Die früher als eigener Straftatbestand erfaßte Vergewaltigung (der erzwungene Beischlaf) ist auch nicht als Qualifikation geregelt, sondern ist (unter Erweiterung der dem Begriff unterfallenden Handlungen) zu einem von mehreren Regelbeispielen für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung geworden (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG; insoweit unverändert nunmehr § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 [BGBl I 164]). Erzwingt der Täter - wie hier - zuerst den Analverkehr und sodann den Vaginalverkehr, ist nach dem neuen Recht nur noch ein Straftatbesand erfüllt. Als das insoweit mildere Recht ist deshalb das jetzt geltende Recht anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB) und der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte unter Wegfall des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung nur wegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) verurteilt ist (zur Fassung des Schuldspruchs vgl. BGHR StGB § 177 II Strafrahmenwahl 10).

Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Angeklagte hat nach dem neuen Recht innerhalb des Tatgeschehens zweimal das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht, das rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall des § 177 Abs. 2 StGB a.F. abgelehnt hat, bei Anwendung des neuen Rechts einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung trotz Vorliegens eines Regelbeispiels verneint hätte. Die Strafrahmen von § 177 Abs. 1 StGB a.F. und § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB sind identisch. Die Erzwingung des Analverkehrs neben dem Vaginalverkehr kann weiterhin (nicht mehr als Verwirklichung eines weiteren Tatbestandes, sondern als erneute Verwirklichung desselben Regelbeispiels) strafschärfend verwertet werden. Der Senat kann deshalb ausschließen, daß das Landgericht eine mildere Strafe für die Tat verhängt hätte.

Bei den beiden anderen Taten erweist sich das jetzt geltende Recht nicht als das mildere Recht i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB, so daß es bei der Anwendung von dem zur Tatzeit geltenden Recht verbleibt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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