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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: 3 StR 115/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 115/02

vom

7. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der sehr milden Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, daß die von der Revision unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB beanstandeten Erwägungen sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

Ende der Entscheidung

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