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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2007
Aktenzeichen: 3 StR 115/07
Rechtsgebiete: StPO, MRK


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 115/07

vom 11. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Mai 2006 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruches (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben; denn das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise dadurch verzögert worden, dass nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt ohne ersichtlichen Grund mehr als sieben Monate verstrichen sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 2001, 52). Er stellt eine Verfahrensverzögerung von sieben Monaten fest. Wegen der erforderlichen Kompensation für den festgestellten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (vgl. BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung 16 m. w. N.) kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Über die an sich angemessene Strafe und das Ausmaß der erforderlichen Kompensation wird der neue Tatrichter zu befinden haben.

Da die aufgehobenen Strafen außerordentlich milde sind, besteht Anlass zu dem Hinweis auf die Senatsentscheidung BGHSt 45, 308. Danach gebietet das Verschlechterungsverbot dem neuen Tatrichter nicht, das Ausmaß der Kompensation für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Vergleich zu der bisherigen Strafe des früheren Tatrichters zu bestimmen; er hat vielmehr die an sich - ohne die Verletzung des Beschleunigungsgebotes - verwirkte Strafe in einem neuen, eigenständigen Strafzumessungsvorgang zu ermitteln. An die Höhe der früheren Strafe ist er dabei nicht gebunden. Diese bildet erst die Obergrenze für die um das Ausmaß der Kompensation reduzierte, letztlich verhängte Strafe.



Ende der Entscheidung

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