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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 3 StR 117/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 184
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 117/01

vom

25. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 2. November 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Schuldspruch die Worte "im besonders schweren Fall" und "im minder schweren Fall" entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. März 2001 bemerkt der Senat:

Es kann hier offenbleiben, ob die Verfahrensrüge des Angeklagten, einige Zeuginnen seien zu Unrecht unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommen worden, obwohl er dies selbst zum Schutz seiner eigenen Intimsphäre beantragt hatte, rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGHR GVG § 171 b Unanfechtbarkeit 2), da sie jedenfalls aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet ist.

Daß der im Fall II. 1. der Urteilsgründe vorgeführte Videofilm pornographischen Inhalts im Sinne des § 184 StGB war, ist den mitgeteilten Beschreibungen der Zeugin K. im Zusammenhang mit den Tatumständen und dem übrigen Geschehen noch hinreichend zu entnehmen.

Den Schuldspruch hat der Senat geändert, weil die Strafzumessungsregeln über besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).

Die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgte strafschärfende Berücksichtigung der fehlenden "vollen Unrechtseinsicht und einer ernst zu nehmenden Reue" ist bei dem teilweise bestreitenden Angeklagten rechtlich bedenklich (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4, 5, 24). Doch kann der Senat angesichts der bereits sehr milden Einzelstrafen (die Zubilligung eines minder schweren Falles im Fall II. 2. ist kaum nachvollziehbar) und der - "trotz der strafschärfenden Erwägung" - nur maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe ausschließen, daß sich dies auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.

Ende der Entscheidung

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