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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 3 StR 124/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 124/02

vom

16. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2000 war zur Tatentstehung festgestellt worden, daß sich der Angeklagte aus finanziellen Gründen gegenüber dem gesondert verfolgten B. bereit erklärt hatte, sich auf betrügerische Weise hochwertige Leihfahrzeuge zu verschaffen, die dann durch eine jugoslawische Tätergruppe verschoben werden sollten. Erst nachdem diese Gruppe ihre finanziellen Zusagen nicht eingehalten hatte und der Angeklagte nach der dritten Tat aussteigen wollte, wurde er nach diesen Feststellungen durch Drohungen bewogen, weiterzumachen. Der Senat hat dieses Urteil mit Beschluß vom 22. August 2001 - 3 StR 287/01 - im Schuldspruch insoweit bestätigt, als der Angeklagte wegen Betrugs in sieben Fällen verurteilt worden ist, jedoch im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

In der neuen Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte darauf berufen, von Beginn der Tatserie an nur durch massive Bedrohungen zur Beteiligung veranlaßt worden zu sein. Die Strafkammer hat zwar nicht ein solch umfassendes Tatmotiv zugrunde gelegt, weil es dem bindend festgestellten Schuldspruch widerspreche; doch hat sie strafmildernd zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß solche Drohungen immerhin von Anfang an mitbestimmend gewesen seien und sich tatfördernd ausgewirkt hätten.

Dies verstößt gegen die Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch. Zu ihnen gehören auch diejenigen, welche das Tatgeschehen näher beschreiben, wie etwa die Tatentstehung und die Beweggründe für die Tatbegehung (BGHSt 30, 340, 343, 346 zu einem vergleichbaren Fall). Solche Umstände sind zwar auch für die Strafzumessung von Bedeutung, unterliegen aber als sogenannte doppelrelevante Umstände der Bindungswirkung für das weitere Verfahren zur Neufestsetzung der Strafe. Doch ist der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert.

2. Die Strafkammer durfte zu Recht dem Angeklagten anlasten, daß er durch seine Betrugstaten erhebliche Vermögenswerte erlangt hat. Da sein Vorgehen darauf gerichtet war, die beschafften Fahrzeuge den Eigentümern endgültig zu entziehen und sie der jugoslawischen Tätergruppe zum Verschieben ins Ausland zu übergeben, bestand der Vermögensschaden im Gesamtwert der Leihfahrzeuge, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. August 2001 - 3 StR 287/01 - zum Ausdruck gebracht hat. Daß nachträglich ein Teil der Fahrzeuge - etwa durch Fahndungserfolge - an die Eigentümer zurückgelangt ist, stellt lediglich eine nachträgliche Schadensminderung dar.

Ende der Entscheidung

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