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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 3 StR 126/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 267 Abs. 1 Satz 3
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 226
StGB § 226 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 126/07

vom 2. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Oktober 2006 im Fall II. 1. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen - mit Ausnahmen derjenigen zu den verbleibenden Folgen für das Opfer - aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat zu einer dauernden Entstellung festgestellt, dass bei der Nebenklägerin eine "auffällige senkrecht vom rechten Nasenloch bis zur Oberlippe verlaufende, etwa 1 mm breite geradlinige Narbe, die auf den ersten Blick bereits aus einer Entfernung von mehr als zwei Metern zu erkennen ist," verbleibt, wobei das Erscheinungsbild der Narbe durch weitere Operationen noch etwas verbessert werden könne, jedoch dauerhaft eine auffällige Narbe vorhanden sei.

Diese Feststellungen reichen nicht aus. Für die Annahme einer Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt nicht, dass eine Narbe überhaupt sichtbar ist; vielmehr ist erforderlich, dass durch diese die Gesamterscheinung des Verletzten in einem Maße verunstaltet wird, bei dem die Beeinträchtigung in ihrem Gewicht den übrigen in § 226 StGB genannten Folgen in etwa nahe kommt (vgl. BGH NStZ 2006, 686; StV 1992, 115). Dies kann allein durch die Schilderung einer 1 mm breiten, geradlinigen Narbe im Gesicht nicht belegt werden. Dass die Narbe sich in erheblich verunstaltender Weise auf das Gesamterscheinungsbild des Gesichtes der Nebenklägerin, etwa durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen ausgewirkt hätte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf die Möglichkeit hin, die mitunter nicht einfache textliche Schilderung einer solchen verunstaltenden Wirkung durch eine nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässige Bezugnahme auf Lichtbilder zu veranschaulichen.

Die Frage der dauernden Entstellung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die übrigen Feststellungen zu dieser Tat rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, können sie aufrechterhalten werden.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere beschwert es ihn nicht, dass die Strafkammer im Fall II. 3. der Urteilsgründe keine bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogene Handlung gesehen hat, bei der es gleichgültig ist, ob sie nur aus Wut oder Sadismus vorgenommen wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 184 f Rdn. 4). Auf einen Zusammenhang mit anderweitigen sexuellen Handlungen kommt es dabei nicht an.

Ende der Entscheidung

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