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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: 3 StR 132/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 132/04

vom

4. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 31. Oktober 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen (Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe) entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe zum Wegfall des neben sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung jeweils tateinheitlich angenommenen Tatbestandes des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Das in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe dem Angeklagten zur Last liegende Geschehen kann unter dem Blickwinkel des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wegen Verjährung nicht geahndet werden. Die Taten wurden in den Jahren 1994 bzw. 1997 begangen. Die erste zur Unterbrechung geeignete Handlung, nämlich die Bekanntgabe der Beschuldigung (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfolgte nach der Festnahme des Angeklagten am 24. April 2003 und damit nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Dies nötigt zur Änderung des Schuldspruchs in den betroffenen Fällen. Der Strafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Der Senat wird ausschließen können, daß das Landgericht geringere Einzelstrafen verhängt hätte, wenn es nicht zu einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gelangt wäre. Die Verjährung hindert nicht, das im sexuellen Missbrauch der eigenen Tochter liegende erhöhte Unrecht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenngleich dieses nicht mit dem vollen Gewicht einer den Schuldspruch tragenden Tatschuld zu berücksichtigen ist."

Dem schließt sich der Senat an.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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