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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: 3 StR 140/08
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 140/08

vom 14. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Dezember 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.

Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Der vielfach, u. a. wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte konsumiert seit den Jahren 1994/1995 Heroin und nahm später auch Kokain zu sich. Seit 14 Jahren ist er multipel drogenabhängig. Nach seiner letzten Haftentlassung im Juni 2007 wurde er in ein Methadonprogramm aufgenommen, konsumierte aber weiterhin Kokain. Die beiden innerhalb von drei Wochen nach seiner letzten Haftentlassung begangenen abgeurteilten Straftaten beging er jeweils nach Erhalt von Methadon und nach Beikonsum von Kokain bzw. Diazepam in der Absicht, mit der jeweiligen Beute seinen Kokainkonsum zu finanzieren. All dies legt nahe, dass die abgeurteilten Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dass beim Angeklagten eine für die Unterbringung erforderliche hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 S. 2 StGB) nicht besteht, kann jedenfalls nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, dass frühere Anordnungen nach § 35 BtMG widerrufen werden mussten.

Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prüfung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07).

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass im Verhältnis des § 64 StGB zur vollstreckungsrechtlichen Sonderregelung des § 35 BtMG die Unterbringung nach § 64 StGB grundsätzlich vorgeht (vgl. BGH, Beschl. vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08).

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.

Ende der Entscheidung

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