Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.1998
Aktenzeichen: 3 StR 148/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 395
StGB § 77 Abs. 2
Stirbt das Opfer einer Körperverletzung, so geht seine Nebenklagebefugnis nach der Änderung des Rechts der Nebenklage durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 nicht mehr auf seine in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen über (Aufgabe von BGHSt 33, 214).

BGH, Beschl. vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98 - LG Oldenburg


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 148/98

vom 13. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. September 1997 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die als Körperverletzung mit Todesfolge angeklagte Tat des Angeklagten als mit natürlichem Vorsatz begangene gefährliche Körperverletzung gewertet und den Angeklagten - auch hinsichtlich eines Delikts gemäß § 323 a StGB - wegen nichtausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich die Tochter des Tatopfers als Nebenklägerin mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil weder der Verfahrensrüge noch der nur allgemein erhobenen Sachrüge entnommen werden kann, welches Ziel die Nebenklägerin mit ihrer Urteilsanfechtung verfolgt.

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Zwar ist der Angeklagte wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen worden, auch beantragt die Nebenklägerin, das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Nebenklägerin unzulässigerweise mit ihrer Revision eine andere Rechtsfolge, nämlich die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB statt einer solchen nach § 64 StGB, oder eines Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung erstrebt, die sie - wie etwa die Körperverletzung an ihrem verstorbenen Vater - nicht zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigen würde. Denn auch dann, wenn sich die Beschwerdeführerin dagegen wenden sollte, daß der Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung oder im Hinblick auf eine mit natürlichem Vorsatz begangene Körperverletzung wegen Vollrauschs gemäß § 323 a StGB verurteilt worden ist, würde ein solches Anfechtungsziel angesichts der beschränkten Anschlußmöglichkeiten der Angehörigen nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO die Unzulässigkeit der Revision nach sich ziehen.

Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 33, 114 ausgesprochen, daß die Nebenklagebefugnis hinsichtlich einer ohne Tötungsvorsatz zugefügten vorsätzlichen Körperverletzung beim späteren Tod des Verletzten auf die in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten nahen Angehörigen des Verletzten übergehen kann. Diese Entscheidung ist jedoch durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 überholt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 395 Rdn. 4; Fezer in KMR § 395 Rdn. 12; Pfeiffer/Fischer, StPO § 395 Rdn. 5; Rössner in AK-StPO § 395 Rdn. 21; zweifelnd Pelchen in KK StPO 3. Aufl. § 395 Rdn. 9). Das Recht der Nebenklage ist durch das Opferschutzgesetz in den §§ 395 ff. StPO umfassend neu geregelt worden. Der Gesetzgeber hat insbesondere den Kreis der nebenklageberechtigten Verletzten neu gefaßt und die Befugnisse des Nebenklägers selbständig bestimmt (BT-Drucks. 10/5305 S. 8 f.) und dabei bewußt auf die in § 395 StPO a.F. durch Verweisung auf § 374 StPO enthaltene Anbindung an die Privatklageberechtigung verzichtet (BT-Drucks. 10/5305 S. 11). Nach der Abkopplung der Nebenklagebefugnis vom Recht der Privatklage ist deshalb ein Übergang der Privatklagebefugnis und der Strafantragsberechtigung gemäß § 374 Abs. 2 StPO, § 77 Abs. 2 StGB auf die Angehörigen eines Verletzten für die Nebenklagebefugnis der Angehörigen ohne Belang. Die Nebenklagebefugnis der Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten richtet sich allein nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und sieht - anders als § 395 Abs. 1 StPO für den Verletzten selbst - deren Anschlußbefugnis lediglich in den Fällen der Straftaten gegen das Leben und der durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftaten vor (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 395 Rdn. 7 m.w.N.; Rössner in AK-StPO § 395 Rdn. 21). Daß die Nebenklägerin einen solchen Schuldspruch erreichen will, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.

Ende der Entscheidung

Zurück