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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2006
Aktenzeichen: 3 StR 149/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG


Vorschriften:

StPO § 7 Abs. 1
StPO § 13 Abs. 1
StGB § 9 Abs. 1
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 149/06

vom 1. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 20. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts hat der Generalbundesanwalt Folgendes ausgeführt: "Die Rüge, das Landgericht habe '...' zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, ist nicht begründet. Das Landgericht Verden war gemäß §§ 7 Abs. 1 StPO, 9 Abs. 1 StGB, 13 Abs. 1 StPO örtlich zuständig, weil der Tatort hinsichtlich der dem Mitangeklagten L. vorgeworfenen Tat vom 26.8.2004 im Landgerichtsbezirk Verden gelegen war. Der Mitangeklagte transportierte danach etwa 500 g Heroin von Bremen zu dem an der Autobahn A 7 in der Nähe der Anschlussstelle Bremen-Sebaldsbrück gelegenen Restaurant "Burger King", um es dort dem als Käufer auftretenden Polizeibeamten mit dem Decknamen "C " zu übergeben. Da die Fahrt durch Niedersachsen, und zwar über zum Landgerichtsbezirk Verden gehörendes Gebiet, führte, ist die örtliche Zuständigkeit der Strafkammer gegeben. Der auf den Absatz gerichtete Transport von Betäubungsmitteln ist als Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar (Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 294; Senat, Urteil vom 27. Juni 1984 - 3 StR 143/84), wobei der Tätigkeitsort bei Begehungsdelikten überall dort gegeben ist, wo der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat (Weber BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 63; LK-Gribbohm StGB 11. Aufl. § 9 Rdn. 7 und zur Zuständigkeit auch für die "Durchlauforte" bei so genannten Transitdelikten bei Rdn. 22; offen gelassen von BGHR StPO § 9 Ergreifungsort 1). Entgegen der Ansicht der Revision war die Tat nicht bereits bei der Abfahrt in Bremen mit der Verbringung des Rauschgifts in das Auto beendet, weil die Übergabe an den Käufer erst später erfolgen sollte." Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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