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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.04.1998
Aktenzeichen: 3 StR 15/98
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 21

Gegenüber aussagekräftigen psychodiagnostischen Beweisanzeichen darf einem Blutalkoholwert geringere Beweisbedeutung beigemessen werden, wenn dieser lediglich auf Grund von Trinkmengenangaben bei einer längeren Trinkzeit ermittelt worden ist.

BGH, Urt. vom 22. April 1998 - 3 StR 15/98 - LG Kiel


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 15/98

vom

22. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1998, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 11. August 1997 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen und wegen schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Nacht zum 1. Februar 1996 den ihm bekannten Rauschgifthändler W. in dessen Wohnung aufgesucht, um Haschisch zu erwerben, das dieser jedoch nicht vorrätig hatte. Beim Gehen nahm der Angeklagte eine kleine Dose mit Ecstasytabletten an sich, um sie ohne Bezahlung mitzunehmen. Als W. diese zurückverlangte, kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der der Angeklagte sein Opfer bewußtlos schlug. Anschließend fesselte er dessen Beine mit einem Telefonkabel und führte ein Antennenkabel so in mehreren Schlaufen um dessen Hals, daß es stranguliert wurde. Auf diese Weise führte er den Tod herbei, um einer Strafverfolgung wegen der vorangegangen Wegnahme und der Körperverletzung zu entgehen, zumal er den Widerruf einer laufenden Bewährung befürchtete. Danach entwendete er weitere Gegenstände und verbrachte sie in das von ihm benutzte Wohnhaus. Zur Verdeckung von Spuren setzte er das von W. und anderen Mietern bewohnte Mehrfamilienhaus in Brand.

In der Nacht zum 9. Februar 1996 veranlaßte der Angeklagte nach einem Lokalbesuch die dort beschäftigte Köchin H., ihn in ihrem PKW mitzunehmen. An einer einsamen Stelle zwang er sie mit der Drohung, sie erheblich zu verletzen oder zu töten, ihn oral zu stimulieren und den Geschlechtsverkehr mit ihm auszuüben. Danach entschloß er sich, die Frau zu töten, um eine Anzeige wegen Vergewaltigung zu verhindern. Er fügte ihr mehrere Stichverletzungen zu und erdrosselte sie mit einer Kordel.

Das Landgericht hat in beiden Fällen das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht angenommen. Unter Zugrundelegung von Trinkmengenangaben ist es für die Tat vom 1. Februar 1996 von einer Blutalkoholkonzentration von 3,21 %o und für die Tat am 9. Februar 1996 von 3,08 %o ausgegangen; ferner hat es festgestellt, daß der Angeklagte vor der ersten Tat maximal fünf "Linien" Kokain und vor der zweiten Tat gemeinsam mit einem anderen eineinhalb Tabletten Ecstasy "gesnifft" hat. Gleichwohl hat es nach eingehender sachverständiger Beratung auf Grund von psychodiagnostischen Beweisanzeichen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verneint und in den beiden Mordfällen jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe und für die schwere Brandstiftung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt.

Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen entsprechen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Zur Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wird der Inhalt des Berichterstattervermerks über die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 17. Juni 1997 nicht mitgeteilt. Dies wäre erforderlich gewesen, da die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigen u.a. damit begründet wird, der gehörte Sachverständige sei bei der Einlassung des Angeklagten in diesem Hauptverhandlungstermin nicht anwesend gewesen und damit von einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage ausgegangen. Dies kann der Senat ohne Kenntnis des zur Information des Sachverständigen bestimmten Vermerks nicht überprüfen. Auch zur Rüge, der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Y. sei zu Unrecht wegen Bedeutungslosigkeit zurückgewiesen worden, fehlt es an einer Mitteilung des Inhalts der von der Strafkammer in der Sitzung vom 26. Juni 1997 hierzu gegebenen Hinweise (vgl. Protokollband Bl. 85, 86).

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die aus den festgestellten Tatumständen gewonnene tatrichterliche Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe W. in der Absicht getötet, einer Strafverfolgung wegen der vorangegangenen Entwendung und Körperverletzung zu entgehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein solches Motiv war entgegen der Auffassung der Revision nicht unwahrscheinlich, sondern naheliegend. Der Angeklagte selbst hat gegenüber der Kriminalpolizei angegeben, daß er befürchtet habe, der Geschädigte könne zur Polizei gehen und ihn anzeigen (UA S. 40). Das Landgericht hat dabei zutreffend bedacht, daß infolge der erheblichen Verletzungen der Vorfall durch Dritte hätte bekannt werden und polizeiliche Ermittlungen auslösen können, selbst wenn der Geschädigte selbst keine Anzeige erstatten würde, um seine Dealertätigkeit nicht offenbar werden zu lassen. Als erhebliches Indiz für eine Verdeckungsabsicht durfte die Strafkammer auch den Umstand heranziehen, daß der Angeklagte die Brandlegung ebenfalls mit dem Ziel vorgenommen hat, Spuren zu verwischen.

Die Möglichkeit einer Tötung aus bloßer Aggressivität heraus hat das Landgericht hinreichend erwogen. Es teilt bei der Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten mit, er wisse nicht mehr genau, warum er W. getötet habe, er sei wegen der vorhergehenden Schlägerei aggressiv gewesen (UA S. 32), und führt im folgenden aus, daß es demgegenüber von einer gezielten Tötung in Verdeckungsabsicht ausgehe und der Einlassung des Angeklagten nicht folge. Damit ist auszuschließen, daß es die Möglichkeit einer solchen Taterklärung nicht bedacht haben könnte. Daß die dagegen sprechenden Gründe nicht näher dargelegt worden sind, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die ursprüngliche Aggressivität des Angeklagten wegen eines Streits mit Türstehern am Vorabend zwischenzeitlich weitgehend abgeklungen und er durch den Genuß von Kokain ruhiger geworden war (UA S. 13, 31). Gegen eine Aggressionsentladung im Zeitpunkt des Tötungsentschlusses spricht ferner, daß der Angeklagte seinen körperlich überlegenen Kontrahenten soeben besiegt und bewußtlos geschlagen hatte. Aus der Art des weiteren Vorgehens durch das Anlegen der Fesselung und der Strangulation konnte das Landgericht ebenfalls auf ein gezieltes und überlegtes, also nicht impulsives, durch übermäßige Aggressivität verursachtes Handeln schließen.

Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte das Tatopfer H. durch Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben gezwungen hat, den Oral- und Geschlechtsverkehr zu erdulden, beruht auf einer eingehenden Würdigung der im einzelnen festgestellten Tatumstände. Rechtsfehler sind dabei nicht ersichtlich. Insbesondere stellt es keinen Widerspruch dar, daß das Landgericht dem Angeklagten nicht geglaubt hat, er habe sich von ihr nur zur Wohnung seiner Eltern fahren lassen wollen, gleichwohl aber festgestellt hat, er habe den PKW der Getöteten nach der Tat in der Nähe der Wohnung seiner Eltern abgestellt. Denn danach ging es dem Angeklagten lediglich um die Entfernung des Fahrzeugs vom Tatort zu einem unverdächtigen Abstellplatz, nicht aber darum, zu seinen Eltern zu gelangen, die er tatsächlich auch nicht aufsuchte und bei denen er nicht mehr wohnte. Soweit die Revision beanstandet, aus dem geordneten Zustand der Kleidung könne kein Indiz auf das Vorliegen einer Drohung hergeleitet werden, übersieht sie, daß die Strafkammer zunächst zur Überzeugung gelangt war, daß sich das Opfer nicht freiwillig hingab, und dann zur Begründung, warum nicht die Anwendung von Gewalt, sondern nur deren Androhung für die Duldung des Geschehens bestimmend war, auf den Zustand der Kleidung abgestellt hat. Das ist nicht zu beanstanden.

Auch die Erwägungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten halten unter den besonderen Umständen der Sachverhalte im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht ist von den vom Sachverständigen unter Zugrundelegung von Trinkmengenangaben errechneten Blutalkoholkonzentrationen von 3,21 %o im ersten und von 3,08 %o im zweiten Fall ausgegangen. Diese Werte. sind jedoch fehlerhaft zu hoch ermittelt, da für den zweiten Fall eine Trinkmenge von vier Liter statt der festgestellten drei Liter Bier zugrundegelegt und bei beiden Fällen das Resorptionsdefizit von 10 % nicht berücksichtigt worden ist. Die BAK-Werte reduzieren sich daher für den ersten Tatkomplex auf 2,82 %o und für den zweiten auf 2,08 %o. Aus Rechtsgründen war das Landgericht nicht gehindert, mit sachverständiger Beratung trotz der genannten BAK- Werte die festgestellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen dahin zu würdigen, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht vorgelegen hat. Denn es gibt keinen gesicherten medizinischstatistischen Erfahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (BGHSt 43, 66 ff.). Bei der Würdigung dieser Kriterien ist ein Rechtsfehler nicht feststellbar. Der Angeklagte, der bereits im Alter von 16 bis 17 Jahren mit dem Alkoholkonsum begonnen hat und wöchentlich zwei- bis dreimal drei bis sieben halbe Liter Bier und auch Schnaps zu sich nimmt (UA S. 10), ist trinkgewohnt. Die vom Landgericht festgestellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen sind auch aussagekräftig. Danach hat sein Verhalten in sich logische und schlüssige Handlungssequenzen mit motorischen Kombinationsleistungen gezeigt, die in dieser Form nicht möglich gewesen wären, wenn diese Fähigkeiten erheblich beeinträchtigt gewesen wären. Hierfür durfte insbesondere die komplizierte, aber sinnvolle Fesselung mit zweifachem Richtungswechsel mit dem erst am Tatort beschafften Fesselungsmaterial und der schwierige Abtransport von umfangreichem Diebesgut (u.a. eine Reihe von Geräten der Unterhaltungselektronik) über mehrere Stockwerke über die Straße in ein anderes Haus mit geeignetem Versteck sowie das nachfolgende Verhalten gegenüber seinem Bruder und seiner Freundin als Beleg herangezogen werden. Schließlich war es dem Angeklagten gelungen, den ihm körperlich überlegenen, sportlichen Kontrahenten bei der tätlichen Auseinandersetzung in kurzer Zeit zu besiegen und bewußtlos zu schlagen. Auch bei der Tat zum Nachteil von H. durfte die Strafkammer aussagekräftige Beweisanzeichen für eine erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit aus der Tatausführung selbst, seinen Vorkehrungen nach der Tat, insbesondere dem Wegfahren des Fahrzeugs der Getöteten mit mehrfachem Rangieren zum ordnungsgemäßen Einparken und dem Ergreifen sinnvoller Maßnahmen gegen Entdeckung, wie dem Verstecken des Autoschlüssels, herleiten. Hinzu kommt, daß es dem Angeklagten auch gelungen war, bei seiner Heimkehr gegenüber seiner Freundin eine diese überzeugende Erklärung für den blutverschmierten Zustand seiner Kleidung zu geben.

Die Strafkammer durfte gegenüber diesen Beweisanzeichen den angenommenen Blutalkoholwerten auch deswegen eine geringere Beweisbedeutung zumessen, weil diese nicht tatzeitnah gemessen, sondern lediglich auf Grund von Trinkmengenangaben unter Rückrechnung über sieben Stunden im ersten und von drei Stunden im zweiten Fall ermittelt worden sind. Ein solches Vorgehen stellt - unabhängig von den bereits aufgezeigten Unrichtigkeiten - eine mit zahlreichen Fehlerquellen behaftete Schätzung dar, die vom Tatrichter zwar dann nach dem Zweifelssatz zugrundezulegen ist, wenn er über andere zuverlässige Beweisanzeichen nicht verfügt, deren geringerer Beweiswert aber bei der Abwägung mit sonstigen Beweisanzeichen gewürdigt werden darf. Die indizielle Aussagekraft einer solchen Schätzung auf Grund von Trinkmengenangaben wird durch die möglichen Differenzen zwischen tatsächlicher Trinkmenge und Trinkmengenangabe, zwischen geschätztem und tatsächlichem Alkoholgehalt der Getränke, zwischen tatsächlichem und angenommenem Zeitraum von Trinkbeginn bis zur Tatzeit, sowie durch individuelle Abweichungen beim Resorptionsdefizit, dem Reduktionsfaktor und dem Abbauwert gegenüber den von der Rechtsprechung nach dem Zweifelssatz geforderten günstigsten Werten beeinträchtigt (vgl. dazu Kröber, NStZ 1996, 569, 574 f.; Maatz StV 1998, 279, 281).

Die Strafkammer hat auch einen Einfluß der vom Angeklagten konsumierten Drogen auf die Steuerungsfähigkeit ohne Rechtsfehler verneint. Gestützt auf die Beratung durch den Sachverständigen Dr. K., der als Arzt, Psychologe und Rechtsmediziner ausgebildet ist und als früherer Leiter einer Suchtklinik und nunmehriger Leiter der Fachklinik He. große Erfahrungen mit polytoxikomanen Probanden hat (vgl. Revisionsbegründung S. 22), ist sie zum Ergebnis gekommen, daß sowohl das Kokain im ersten Fall, als auch das Ecstasy im zweiten Fall lediglich aufputschend, euphorisierend und antriebssteigernd gewirkt und mangels einer Rauschmittelpsychose ein Einfluß auf die Steuerungsfähigkeit nicht vorgelegen hat, wobei auch die zusätzliche Wirkung des Alkoholgenusses mitberücksichtigt worden ist (UA S. 44, 62).

Die Strafzumessung weist hinsichtlich der für § 57 a StGB erforderlichen Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit (vgl. BGHSt 40, 360) keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer durfte zu Lasten des Angeklagten ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB jedenfalls berücksichtigen, daß es sich um schwere Straftaten gehandelt hat, die der Angeklagte zuvor begangen hatte und die es zu verdecken galt.

Ende der Entscheidung

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