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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 3 StR 152/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 152/07

vom 31. Mai 2007

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung von § 261 StPO:

Angesichts des übrigen Beweisergebnisses bestand für das Landgericht keine Veranlassung, sich mit dem Inhalt des verlesenen Protokolls über die richterliche Vernehmung der Beschuldigten auseinanderzusetzen.

Ende der Entscheidung

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