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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 3 StR 155/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 155/08

vom 27. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2007 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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