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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2007
Aktenzeichen: 3 StR 157/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 157/07

vom 9. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik auf den Antrag des Generalbundesanwaltes geltend gemacht hat, der seit Verkündung des Urteils verstrichene Zeitraum sei unangemessen lang, gilt Folgendes:

Eine in Folge von etwaigen Säumnissen zwischen der Urteilsverkündung und dem Ende der Revisionsbegründungsfrist eingetretene Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hätte mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden müssen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 11). Eine solche hat der Beschwerdeführer nicht in zulässiger Weise erhoben.

Der nachfolgende Verfahrensgang führte nicht zu einer - von Amts wegen zu berücksichtigenden - kompensationspflichtigen Verzögerung. Dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer ausdrücklich benannten Zeitraum vom 26. März 2007 bis zum 4. Juni 2007. Der von der Staatsanwaltschaft unter dem 23. März 2007 fertiggestellte Übersendungsbericht ist mit den Sachakten am 4. April 2007 beim Generalbundesanwalt eingegangen. Dort mussten außer dem Revisionsverfahren des Beschwerdeführers noch vier weitere, mit diesem Verfahren in sachlichem Zusammenhang stehende Revisionen der Mitangeklagten F. , N. , K. und T. sowie die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten B. bearbeitet werden. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wurden unter dem 4. Juni 2007 zurückgenommen, was die Übersendung der beiden letzten Bände der Sachakten an diese erforderlich machte. Nach Erlass der auf Grund der Zurücknahme veranlassten Kostenentscheidung des Landgerichts vom 11. Juni 2007 wurde die erneute Vorlage der Sachakten an den Generalbundesanwalt am 18. Juni 2007 verfügt. Die vorgenannten Revisionsverfahren gingen mit den Antragsschriften des Generalbundesanwalts am 3. Juli 2007 beim Senat ein. Diese Sachbehandlung hat das Recht des Beschwerdeführers auf Behandlung seiner Sache in angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK - auch unter Berücksichtigung der weiteren in diesem Zusammenhang bedeutsamen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG NStZ-RR 2005, 346) - nicht verletzt (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Februar 2007 - 3 StR 493/06 m. w. N.).

Ende der Entscheidung

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