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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2000
Aktenzeichen: 3 StR 159/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 211
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 23 Abs. 2
StGB § 49 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 49 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 159/00

vom

9. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am 9. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Dezember 1999 in den Fällen II.3. und II.6. der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und Nötigung sowie wegen versuchten Mordes in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und versuchter Nötigung, und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers, die nur zu einem kleinen Teil Erfolg hat.

1. Der Schuldspruch hält in allen Fällen rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Mai 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt insbesonders für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz und zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs gehandelt. Auch hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei einen strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch verneint. Die von der Verteidigung in ihrer Gegenerklärung vom 24. Mai 2000 angeführte Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen (BGHSt 39, 221 ff.) ist nicht einschlägig, da sie den Rücktritt von einem unbeendeten Versuch betrifft. Auch der Einzelstrafausspruch wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und mit Nötigung im Fall II.7. (Fall V. ) der Urteilsgründe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.3. (Fall H. ) und II.6. (Fall M. ) der Urteilsgründe haben hingegen keinen Bestand. Die Aufhebung der Einzelstrafen in diesen Fällen führt auch zum Wegfall der Gesamtstrafe.

In den Fällen II.1. - 6. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Strafrahmen fehlerhaft bestimmt. Es hat den Strafrahmen des § 211 StGB zweimal, nämlich gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, gemildert und ist von einem solchen in Höhe von zwei Jahren bis 11 Jahren drei Monaten ausgegangen (UA S. 44). Die Mindeststrafe des zweimal gemilderten Strafrahmens beträgt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB jedoch nur sechs Monate.

Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch in den Fällen II.3. und 6. der Urteilsgründe trotz der an sich verhängten maßvollen Freiheitsstrafen von drei Jahren und zwei Jahren sechs Monaten beruhen, weil das Tatgericht insoweit Strafen im unteren Bereich des angenommenen Strafrahmens ausgesprochen hat. In den übrigen Fällen übersteigen die verhängten Einzelstrafen die fehlerhaft angenommene Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren deutlich. Deshalb schließt der Senat aus, daß das Landgericht in den Fällen II.1.,2.,4. und 5. der Urteilsgründe mildere Einzelstrafen verhängt hätte, wenn es von der zutreffenden Mindeststrafe ausgegangen wäre. Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird durch die rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche getragen und durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.

Die den aufgehobenen Einzelstrafen und der aufgehobenen Gesamtstrafe zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben zulässig.



Ende der Entscheidung

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