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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: 3 StR 161/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 161/03

vom 27. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003 gemäß §§ 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. September 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. b wegen Verabredung eines Verbrechens verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen,

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung und der Verabredung zu einer schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,

c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bandenmäßig begangener schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verabredung zu einem Verbrechen in zwei Fällen (schwere räuberische Erpressung, in einem Fall bandenmäßig verabredet)" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht Verfahrensrügen geltend und beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen im Fall

II. 1. b der Urteilsgründe (Verabredung von zwei Überfällen auf Banken in I. ) hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 21. Juli 2003 ausgeführt:

"Im Fall II.1.b steht das Verfahrenshindernis der Spezialität (Art. 14 EuALÜbk) der Strafverfolgung entgegen. Das Auslieferungsverfahren, in dessen Verlauf der Angeklagte aus Estland in die Bundesrepublik Deutschland überstellt wurde, hatte seine Grundlage in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 15. Mai 2001. Dieser liegt auch der Auslieferungsbewilligung der Republik Estland vom 24. Juli 2001 zugrunde.

Der gegen den Angeklagten erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 15. Mai 2001 umfasst den Vorwurf einer Verabredung zwischen dem 13. und 17. April 2001 mit den früheren Mitangeklagten P. , J. , T. und zwei weiteren Personen in I. zwei Überfälle auf Banken zu begehen, nicht. Eine nachträgliche Auslieferungsbewilligung ist ersichtlich nicht erfolgt. Der Angeklagte hat im Auslieferungsverfahren auf den Vorbehalt der Spezialität nicht verzichtet."

Dem schließt sich der Senat an und stellt das Verfahren insoweit ein.

Die Einstellung hat den Wegfall der Einzelstrafe von vier Jahren zur Folge. Dies bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe, über die neu zu befinden ist. Dabei wird auch Gelegenheit bestehen, den Anrechnungsmaßstab für die in Estland erlittene Untersuchungshaft nicht nur in den Urteilsgründen, sondern auch in der Urteilsformel anzugeben (BGHSt 27, 287, 288; BGH, Beschl. vom 8. Oktober 2002 - 3 StR 294/02).



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