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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: 3 StR 166/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 166/01

vom 20. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt und namentlich die Beweiswürdigung beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es die abgeurteilten Taten mangels jeglicher über ein schematisiertes sexuelles Kerngeschehen hinausgehenden Konkretisierung der Tatumstände nicht ausreichend individualisiert und ihm nicht entnommen werden kann, anhand welcher konkreter Anknüpfungspunkte im Beweisergebnis sich das Landgericht davon überzeugt hat, daß der Angeklagte die abgeurteilten 31 Straftaten gegen die Nebenklägerin begangen hatte. Dies läßt besorgen, daß sich das Landgericht keine Überzeugung von jeder der einzelnen Taten verschafft, sondern im Wege der Schätzung die Zahl der abzuurteilenden Straftaten ohne zureichende Tatsachengrundlage festgelegt hat.

Bei der Aburteilung in Serie begangener sexueller Mißbrauchshandlungen an Kindern dürfen zwar zur Vermeidung unvertretbarer Strafbarkeitslücken an die Individualisierung der einzelnen Taten im Urteil keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, da eine Konkretisierung der jeweiligen Straftaten nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oft nicht möglich ist. Der Tatrichter muß sich aber in objektiv nachvollziehbarer Weise zumindest die Überzeugung verschaffen, daß es in einem gewissen Zeitraum zu einer bestimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist. Entscheidend dabei ist nicht, daß eine - möglicherweise auf nicht völlig sicherer Grundlage hochgerechnete - Gesamtzahl von Straftaten festgestellt wird, sondern daß das Gericht von jeder einzelnen individuellen Straftat, die es aburteilt, überzeugt ist (BGHSt 42, 107, 109 f.). Ist eine Individualisierung einzelner Taten mangels Besonderheiten im Tatbild oder der Tatumstände nicht möglich, sind zumindest die Anknüpfungspunkte zu bezeichnen, anhand derer der Tatrichter den Tatzeitraum eingrenzt und auf die sich seine Überzeugung von der Mindestzahl und der Begehungsweise der Mißbrauchstaten des Angeklagten in diesem Zeitraum gründet (vgl. BGH NStZ 1998, 208; NStZ-RR 1999, 79).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Nach den Urteilsgründen stützt das Landgericht den Schuldspruch allein auf folgende Angaben der Nebenklägerin: Der Angeklagte habe im Zeitraum von Juli 1989 bis Ende Oktober 1991 in der Wohnung in der S. -straße in W. mindestens dreißigmal seinen Penis an ihrer Scheide gerieben, mindestens dreißigmal habe er an ihrer Scheide geleckt und mehr als dreimal, aber unter zwanzigmal habe er versucht, sie zum Oralverkehr zu bewegen, wobei es jedoch wegen ihrer Gegenwehr beim Reiben des Penis an ihrem Mund bis zum Samenerguß geblieben sei; die verschiedenen Varianten seien mindestens in einem Fall nacheinander praktiziert worden, es sei aber auch vorgekommen, daß der Angeklagte nur eine der Varianten ausgeführt habe; außerdem sei es mehr als fünfmal, möglicherweise mehr als zehnmal vorgekommen, daß der Angeklagte es ihr durch Festhalten unmöglich gemacht habe, sich seinen Nachstellungen zu entziehen.

Dieser Schilderung ist zwar eine hinreichende Eingrenzung des Tatzeitraumes und die Bezeichnung des Tatorts zu entnehmen. Ihr ermangelt jedoch jegliche Konkretisierung auch nur eines einzigen individuellen konkreten Tatgeschehens; dies, obwohl sich nach den Urteilsgründen (UA S. 11) die Bekundungen der Nebenklägerin durch einen überzeugenden Detailreichtum sowohl hinsichtlich der verschiedenen Mißbrauchshandlungen als auch bezüglich eher unbedeutender Randereignisse ausgezeichnet haben sollen. Es bleibt auch völlig offen, an welchen Umständen sich die Zeugin bei der Angabe der jeweils genannten Mindestzahl einer Tatvariante orientierte. Auch eine Frequenz der Übergriffe des Angeklagten gegen die Nebenklägerin - etwa geknüpft an wiederkehrende Situationen des familiären Zusammenlebens und sich hieraus ergebender Tatgelegenheiten - wird nicht genannt. Ein Schluß von diesen dürftigen Mitteilungen auf eine Mindestanzahl von Mißbrauchsfällen mit je bestimmten Tathandlungen muß sich daher in einer Schätzung ohne ausreichende Tatsachengrundlage erschöpfen.

Dies wird durch die Beweiswürdigung des Landgerichts anschaulich belegt. Auf der Grundlage der im Urteil mitgeteilten Angaben der Nebenklägerin kommt die Strafkammer - nach einem Rechenwerk unter Anwendung des Zweifelssatzes - zu der Auffassung, der Angeklagten habe mindestens 31 Taten begangen. Dabei habe er in mindestens sechs Fällen die Nebenklägerin festgehalten und an ihrer Scheide geleckt, in mindestens einem Fall alle drei von der Nebenklägerin beschriebene Tatvarianten nacheinander durchgeführt, in mindestens drei weiteren Fällen den Oralverkehr versucht und nach Scheitern des Versuchs seinen Penis am Mund der Nebenklägerin bis zum Samenerguß gerieben, in mindestens zwanzig Fällen seinen Penis bis zum Samenerguß an der Scheide der Nebenklägerin gerieben und in mindestens einem weiteren Fall an der Scheide geleckt. Soweit die Revision geltend macht, daß Anzahl und Tatbild der danach abgeurteilten Taten weitgehend von der Schilderung der Nebenklägerin abweichen und der Verurteilung auch Vorgänge zugrunde gelegt werden, die so nach den Angaben der Nebenklägerin nicht geschehen sind, trifft dies auf die angefochtene Entscheidung zu. Jedoch wird ein Angeklagter nicht stets dadurch beschwert, daß in Anwendung des Zweifelssatzes verschiedene vom Tatopfer geschilderte Fälle des sexuellen Mißbrauchs mit unterschiedlichen Tatvarianten zu einer Tat zusammengefaßt werden (vgl. BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Kindesmißbrauch 4; BGH, Beschl. vom 26. April 2000 - 3 StR 135/00). Dies setzt jedoch voraus, daß der Tatrichter sich jeweils eine sichere Überzeugung von der Verwirklichung der einzelnen Mißbrauchsvarianten verschafft hat. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Die Sache muß daher neu verhandelt und dabei der Versuch unternommen werden, soweit wie möglich Einzeltaten zu individualisieren. Dies sollte im Hinblick auf den - angeblichen - Detailreichtum der Angaben der Nebenklägerin, der im angefochtenen Urteil für die Überzeugungsbildung nicht nutzbar gemacht wurde, möglich sein. Zumindest sind nach den oben dargelegten Grundsätzen die Anknüpfungspunkte mitzuteilen, die das Tatopfer seinen Zahlenangaben zugrunde gelegt hat und auf die der neue Tatrichter seine Überzeugung von der Mindestzahl der dem Angeklagten anlastbaren Mißbrauchstaten und der jeweiligen Begehungsform stützt.

Im übrigen wird zu beachten sein, daß Mißbrauchstaten, die der Angeklagte an der Nebenklägerin vor dem 5. Oktober 1990 beging, wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr als sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) abgeurteilt werden können. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vom 4. Mai 2000 wird insoweit Bezug genommen.



Ende der Entscheidung

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