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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.1999
Aktenzeichen: 3 StR 166/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 136 a Abs. 1
StPO § 244 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 166/99

vom

13. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Oktober 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Verwerfungsantrag bemerkt der Senat:

Die Verfahrensbeschwerden, mit denen der Angeklagte Verstöße gegen § 136 a Abs. 1 StPO bei seinen polizeilichen und richterlichen Vernehmungen sowie bei denen der Mitbeschuldigten T. und S. am 13. Juni 1997 rügt und die Unverwertbarkeit der dabei gemachten Angaben geltend macht, dringen jedenfalls deshalb nicht durch, weil es an einem zureichenden, den Verfahrensfehler schlüssig darlegenden und das Freibeweisverfahren erst eröffnenden Tatsachenvortrag mangelt. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (BGHSt 38, 291, 293; BGHR StPO § 136 a I Ermüdung 2), ist eine unzulässige Beeinträchtigung der Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten durch Ermüdung in der Regel nicht schon dadurch dargetan, daß nachträglich und nicht bereits während der Vernehmung geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe zuvor trotz dazu gegebener Möglichkeit tatsächlich keinen Schlaf gefunden. "Denn die geistige Leistungsfähigkeit kann auch durch Ruhe und Entspannung ohne Schlaf wieder hergestellt werden" (BGHSt aaO). Daß dem Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten in der Nacht zum 13. Juni 1997 und am Morgen jenes Tages im Polizeigewahrsam die Möglichkeit zu ausreichender Erholung genommen war, ist selbst bei Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Angeklagten und der Mitbeschuldigten nicht schon durch den Hinweis auf die in der Nacht im halbstündigen Abstand durchgeführten "Lebendkontrollen" schlüssig dargetan. Vielmehr hätte unter Mitteilung näherer Einzelheiten und Umstände dargelegt werden müssen, daß die "Lebendkontrollen" derart störend vonstatten gingen, daß eine Wiederherstellung der geistigen Leistungsfähigkeit durch Ruhe und Entspannung unmöglich gemacht oder wesentlich beeinträchtigt war. Dies ist nicht in ausreichendem Maß geschehen. Daß bei den Kontrollen "jeweils" (stets) und nicht nur, wie es im Urteil (UA S. 64) heißt "teilweise" das Zellenlicht eingeschaltet und nach den Urteilsfeststellungen die Zellentür geöffnet wurde, reicht dafür nicht aus. Dadurch allein wurde - zumal im Hinblick auf die bis nach 11.00 Uhr verbleibende Zeit am Morgen des 13. Juni 1997 - die Möglichkeit, auszuruhen und Entspannung zu finden, nicht so erschwert, daß dies die Annahme einer nach § 136 a Abs. 1 StPO erheblichen Ermüdung nahe legen würde. Die Notwendigkeit, die behauptete Schwere der nächtlichen Störung durch Mitteilung weiterer Einzelheiten darzulegen, folgt insbesondere auch aus dem späteren Aussageverhalten des Angeklagten. Nachdem ihm ein Verteidiger bestellt war, hat er nämlich bei einer weiteren Vernehmung am 17. Juni 1997 seine geständigen Angaben wiederholt. Des weiteren hat er sich beim Widerruf seiner - zudem gegenüber einer Mitschülerin im privaten Gespräch bestätigten - Geständnisse zunächst nicht auf Ermüdung oder eine andere Form der Beeinträchtigung seiner Willensentschließung und Willensbetätigung berufen. Daß eine nach § 136 a Abs. 1 StPO erhebliche Einschränkung seiner Willenskräfte Grund für seine geständigen Angaben gewesen ist oder diese mitbeeinflußt hat, liegt unter diesen Umständen fern, so daß es um so eingehenderer Darlegung zu dem behaupteten Verfahrensverstoß und seinen Auswirkungen auf den Angeklagten bedurft hätte.

Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge, das Landgericht habe es versäumt, den Zeugen K. ergänzend zum Standort der Gasflaschen im abgebrannten Schuppen zu befragen, ist unbegründet, weil sich das Landgericht aus den von ihm im Urteil (UA S. 76/77) dargelegten Gründen zu der vermißten ergänzenden Beweisaufnahme nicht gedrängt sehen mußte.

Mit der Beanstandung, das Landgericht habe einen bedingten Beweisantrag in der Hauptverhandlung unter Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO nicht verbeschieden, kann der Beschwerdeführer schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Bedingung, von der der Antrag abhängig gemacht wurde, nicht eingetreten ist.

Soweit das Landgericht den Antrag auf Einholung eines augenärztlichen Gutachtens wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt hat, zeigt die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Zwar ist es grundsätzlich richtig, daß ein Sachverständiger schon dann als geeignetes Beweismittel anzusehen ist, wenn er keine sicheren und eindeutigen Schlüsse ziehen kann, seine Folgerungen aber gleichwohl die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Jedoch kam es im zu entscheidenden Fall, in dem es um die Überprüfung der (geständigen) Angaben des Angeklagten ging, bestimmte Gegenstände im später abgebrannten Schuppen wahrgenommen zu haben, aus der Sicht des Landgerichts erkennbar darauf an, ob sich ausschließen ließ, daß der Angeklagte die Gegenstände hatte sehen können, nicht aber darauf, ob dies mehr oder minder wahrscheinlich oder unwahrscheinlich war. Konnte somit nur eine sichere Aussage und nicht eine bloße Wahrscheinlichkeitsbeurteilung entscheidungserheblich sein, begegnet es keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken, daß das Landgericht das beantragte Sachverständigengutachten mangels ausreichend zuverlässiger Rekonstruierbarkeit der konkreten Umstände in der Tatnacht als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen hat.

Ende der Entscheidung

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