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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 168/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 168/05

vom 14. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auf der rechtsbedenklichen Erwägung, das Opfer sei bei Begehung der Taten noch sehr jung gewesen, beruht das Urteils angesichts der milden Strafen nicht.

Ende der Entscheidung

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