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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 17/99
Rechtsgebiete: VereinsG


Vorschriften:

VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 17/99

vom

24. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Richter am Amtsgericht bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. September 1998 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot in zwei Fällen und wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, das Landgericht hätte die vernehmenden Polizeibeamten W und S. zum Inhalt und Zustandekommen der Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigten am 26. Juli 1996 hören müssen, ist unbegründet.

Der Angeklagte hat sich zur Sache in der Hauptverhandlung im wesentlichen genauso eingelassen, wie bei seiner Vernehmung als Beschuldigter; insoweit bedurfte es einer Anhörung der Vernehmungspersonen nicht. Soweit diese jedoch hätten bekunden sollen, daß der Angeklagte die zum Einsammeln von Spenden aufgesuchten Personen von sich aus und ohne Vorhaltungen benannt habe, kann dieser Umstand auch durch entsprechende Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu diesem Punkt kann noch nicht geschlossen werden, daß das Gericht eine Aufklärung hierzu unterlassen habe (vgl. BGH NStZ 1992, 599 f. m.w.Nachw.). Die Erwägung der Revision, die Benennung der Spender spreche gegen die Androhung von Gewalt, rechtfertigt hier keine Ausnahme von diesem Grundsatz, da der Angeklagte davon ausgegangen sein kann, daß die Geschädigten aus Angst vor Repressalien durch die PKK ohnehin keine Angaben zu erpresserischem Verhalten beim Eintreiben der Spenden machen würden. Es drängte auch nichts, die Vernehmungsbeamten zu ihrem eigenen Kenntnisstand bei der Vernehmung des Angeklagten zu hören.

Auch die weitere Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte zusätzlich zu dem Vernehmungsbeamten B. und dem Dolmetscher N. auch noch den ebenfalls bei der Vernehmung anwesenden Polizeibeamten S. zum Inhalt der Aussage des Zeugen Ibrahim D. bei seiner Vernehmung am 11. März 1997 hören müssen, ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Denn die Revision teilt nicht mit, was darauf hindeutet, daß dieser Zeuge weiterreichende Angaben zum Vernehmungsinhalt hätte machen können als die bereits vernommenen Zeugen.

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat sich eingehend mit der Änderung des Aussageverhaltens der Belastungszeugen Ibrahim und Naif D. auseinandergesetzt; daß sie dabei nicht ausdrücklich erörtert hat, ob diese aus Gründen einer Selbstentlastung den Angeklagten bei der Eintreibung von Spenden für die PKK erpresserischer Methoden bezichtigt haben könnten, stellt nach Sachlage keine den Bestand des Urteils gefährdenden Lücke in der Beweiswürdigung dar.

Es ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer diese Möglichkeit nicht bedacht haben könnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß sich ein Spender, der einen PKK-Spendeneintreiber zu Unrecht einer Erpressung beschuldigt, einem ganz erheblichen Risiko von Repressalien aussetzt.

Der Senat weist insoweit darauf hin, daß die Verwirklichung des Tatbestandes des Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG auf Seiten der "Spender" der subjektiven Tatseite nach auch dann zweifelhaft erscheint, wenn diese unter dem Druck von "Spendensammlern" erbracht werden, der noch nicht den Grad erpresserischen Handelns errreicht (BGHSt 43, 312, 313).

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Die vergleichweise hohe Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für die eigenen Geldspenden des Angeklagten an die PKK kann angesichts des inneren kriminologischen Zusammenhangs mit dessen erpresserischer Spendensammeltätigkeit noch nicht als völlig schuldunangemessen bezeichnet werden und muß daher im Rahmen einer revisionsrechtlichen Überprüfung des Strafausspruchs hingenommen werden.

Ende der Entscheidung

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