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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: 3 StR 174/02 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 267 Abs. 1 Satz 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 174/02

vom

31. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2002 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. November 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des Einschleusens von Ausländern in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei sowie in zwei Fällen darüber hinaus in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei und davon wiederum in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Verfahrens im Fall 4 der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der zugehörigen Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Angesichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Taten, der Summe der hierfür verhängten Einzelstrafen von insgesamt vier Jahren und elf Monaten sowie der Einsatzstrafe von zwei Jahren kann der Senat ausschließen, daß die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.

Im übrigen gibt das Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen wiedergeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dabei ist auf überflüssige Einzelheiten zu verzichten. Es empfiehlt sich deshalb, vor Abfassung der Urteilsgründe den erhobenen Beweisstoff zu sichten, zu ordnen und dahin zu überprüfen, welche tatsächlichen Umstände für den objektiven und subjektiven Tatbestand von Bedeutung sind (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 m. w. N.). An all diesem fehlt es bei dem angefochtenen Urteil.

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