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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2004
Aktenzeichen: 3 StR 174/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 174/04

vom 17. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2004 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18. Dezember 2003 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 11 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch teilweise dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in lediglich sieben Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs Fällen, davon zweimal in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in acht Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit mehreren Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 11 der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch bezüglich der Zahl der gefährlichen Körperverletzungen geändert.

In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 11 der Urteilsgründe werden die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr entfallen. Angesichts der verbleibenden 23 Einzelstrafen (darunter zweimal vier Jahre, dreimal drei Jahre, viermal zwei Jahre und viermal ein Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe) kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter ohne diese Einzelstrafe eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.

Ende der Entscheidung

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