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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 3 StR 174/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 239b
StGB § 240
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 174/07

vom 22. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 22. Januar 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Nötigung verurteilt. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 239b StGB in der Variante des Bemächtigens eines Menschen, um ihn durch die Drohung mit einer schweren Körperverletzung zu nötigen, erfüllte, indem er seine Ehefrau im Pkw des Mittäters von ihrem Wohnort zu einem einsam gelegenen Feldweg verbrachte, um sie dort zu der Erklärung zu zwingen, sie bleibe weiter seine Frau und werde ihm das Betreten der Wohnung und die Ausübung des Geschlechtsverkehrs erlauben (UA S. 28). Die tateinheitlich angenommene Nötigung hat die Strafkammer darin gesehen, dass der Angeklagte während der Rückfahrt bewusst die fortwährende Wirkung des Geschehens auf dem Feldweg ausnutzte, um die Duldung der Wegnahme von 400,- € aus der Geldbörse seiner Ehefrau als 'Pfand' für die Einhaltung ihrer Zusage zu erreichen (UA S. 28f.). Da die Entführungslage zu diesem Zeitpunkt noch andauerte, verwirklichte der Angeklagte mit diesem Verhalten eine weitere Tatbestandsalternative des § 239b StGB, nämlich das Ausnutzen einer durch die Bemächtigung geschaffenen Zwangslage, was als tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. Rissing-van Saan, Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl. vor § 52 Rdnrn. 23, 31) nicht gesondert zu tenorieren ist. Der mit verwirklichte § 240 StGB wird von § 239b StGB verdrängt (vgl. Träger/Schluckebier in Leipziger Kommentar StGB 11. Aufl. § 239b Rdnr. 16; Tröndle-Fischer StGB 54. Aufl. § 239b Rdnr. 10 m.w.N.), so dass er nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist. Dieser ist entsprechend zu berichtigen."

Dem tritt der Senat mit dem Bemerken, dass der Angeklagte nahelie-genderweise die Tatbestandsvariante des Entführens verwirklicht hat, bei. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen lassen. Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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