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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 3 StR 175/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 238 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 267 Abs. 3
StPO § 349 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 175/06

vom 29. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zum Bankrott u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, der Verteidigung sei durch die Anordnung des Vorsitzenden eine ausreichende Vorbereitungszeit für den Schlussvortrag verwehrt worden, ist unzulässig, da von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht worden ist. Im Übrigen entspricht die Begründung auch nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Da die Notwendigkeit einer längeren Vorbereitungszeit mit der Zahl der Hauptverhandlungstage und dem Umfang des Verfahrens mit "fast 200 Anklagepunkten" begründet worden ist, wäre vorzutragen gewesen, dass am letzten Tag der Hauptverhandlung das Verfahren wegen aller Anklagepunkte außer den letztlich abgeurteilten vier einfach gelagerten Fällen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war.

2. Die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung ist aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Landgerichts vom 11. Juli 2005 unbegründet.

3. Die Rüge, der Verteidigung sei "ungenügend Gelegenheit zur Vorbereitung weiterer Beweisanträge gewährt worden", ist unzulässig, da sie nicht erkennen lässt, welche Verfahrensvorschrift verletzt worden sein soll. Im Übrigen würde es auch insoweit an der Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO und am notwendigen Tatsachenvortrag zu Art und Umfang der einzusehenden "Anträge des Angeklagten" gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO fehlen.

4. Ein Widerspruch in den Angaben der Zeugin B. zur Tatzeit ist nicht erkennbar. Auch das Urteil geht auf Grund der Aussage der Zeugin von einem Tatzeitraum zwischen 18 und 20 Uhr aus (UA S. 18). Soweit die Revision aus einem vom Angeklagten persönlich formulierten Beweisantrag eine anderweitige Zeitangabe der Zeugin herleiten will, ist dies schlicht abwegig.

5. Die Revision deckt keine Umstände auf, wonach es die Aufklärungspflicht geboten hätte, die bereits vernommene Zeugin B. erneut zu vernehmen. In den Urteilsgründen wurde eingehend und ohne Rechtsfehler dargelegt, weshalb dazu nichts drängte.

6. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Anstiftung zum Bankrott keinen Rechtsfehler. Die Ausführungen der Revision hierzu sind unklar und lassen nicht erkennen, worin der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung sieht.

7. Ebenso wenig weist die Strafzumessung einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zwar ist im Fall II. 1 der Urteilsgründe der lange Zeitraum zwischen Tat und Verurteilung nicht ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten erörtert worden. Doch gefährdet dies den Bestand der Einzelstrafe nicht, da nach § 267 Abs. 3 StPO in den Urteilsgründen nur die bestimmenden Umstände genannt werden müssen. Eine solche Bedeutung kam hier dem Zeitraum nicht zu, zumal die zahlreichen mit der Revision mitgeteilten Anträge auf Aussetzung u. ä. belegen, dass dem Angeklagten eher an einem späteren Urteil gelegen war. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe dauerte die Tatbegehung ohnehin bis zu seiner Inhaftierung im Jahre 2000, so dass insoweit kein signifikant langer Zeitraum zwischen Tat und Verurteilung gegeben ist.

Dem Antrag der Verteidigerin Rechtsanwältin R. , ihr über die gesetzliche Frist zu einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. September 2006 zu geben, konnte mit Rücksicht auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BVerfG NJW 2006, 668 f.; 672 f.; 677 f.) nicht entsprochen werden, zumal sie lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben hatte und nicht ersichtlich ist, dass der weitere Verteidiger Rechtsanwalt M. , der eine ausführliche Revisionsbegründung eingereicht hatte, mit der sich der Antrag des Generalbundesanwalts auseinandersetzt, gehindert gewesen wäre, innerhalb der gesetzlichen Frist zu erwidern. Der Schriftsatz vom 28. Juni 2006 hat zur Beratung vorgelegen.



Ende der Entscheidung

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