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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 3 StR 176/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 176/05

vom 28. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verteidigerin des Angeklagten, der zunächst keine Angaben gemacht hatte, hat in dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung eine teilgeständige Darstellung des Tatgeschehens gegeben. Das Landgericht hat dies als ein "nicht persönlich aber in zulässiger Weise (vgl. BGH StV 1998, 59) durch seine Verteidigerin abgegebenes Geständnis" (UA S. 7) gewertet.

Soweit dem die Auffassung zugrunde liegen sollte, daß Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten, der selbst keine Erklärung zur Sache abgibt, ohne weiteres als Einlassung des Angeklagten verwertet werden können, könnte dem der Senat nicht folgen. Die Verwertbarkeit setzt vielmehr voraus, daß der Angeklagte den Verteidiger zu dieser Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich genehmigt hat (vgl. hierzu Park StV 1998, 59 f.). Ob in dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall tatsächlich eine Verteidigererklärung ohne Bevollmächtigung oder Genehmigung abgegeben worden war ist nicht erkennbar, da es sich um eine nur ergänzende Bemerkung zu einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO handelt. Der Senat muß dies auch nicht aufklären, da vorliegend "in Ergänzung dazu ... der Angeklagte gegenüber den anwesenden Eltern des Nebenklägers ausgeführt hat, es tue ihm leid, was passiert sei" (UA S. 7). Daraus kann der Senat noch entnehmen, daß sich der Angeklagte die Erklärung seiner Verteidigerin zu eigen gemacht hat. Sie konnte deshalb als Einlassung des Angeklagten verwertet werden.

Ende der Entscheidung

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