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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 3 StR 177/09
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
JGG § 31 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -

am 26. Mai 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2008 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2006 - 88 Ls 205 Js 457/06 (211/06) - sowie des gegen ihn ergangenen Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September 2006 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2006 - 88 Ls 205 Js 457/06 (211/06) -zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs dahin, dass auch das gegen ihn ergangene Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September 2006 einbezogen wird; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht nicht auch über die Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September 2006, dessen Aktenzeichen nicht mitgeteilt wird, entschieden hat, mit dem dieser verwarnt und zur Erbringung einer Arbeitsleistung von 30 Stunden angewiesen wurde. Nach den Urteilsfeststellungen sind die erteilte Weisung sowie der wegen deren Nichtbefolgung angeordnete Jugendarrest von vier Wochen noch nicht erledigt, so dass sie hätten einbezogen werden können (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG). Ob sich das Landgericht dieser Möglichkeit und einer auch insoweit einheitlichen Rechtsfolgenverhängung bewusst gewesen ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. § 31 Rdn. 7 a, 66).

Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschl. vom 23. März 2000 - 4 StR 10/00 - insoweit in NStZ 2000, 420 nicht abgedruckt). Unter Berücksichtigung der Höhe der verhängten Jugendstrafe und der für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 19. September 2006 abgesehen sowie - bei Vornahme der Einbeziehung - auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.

Ende der Entscheidung

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