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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2001
Aktenzeichen: 3 StR 179/01 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 179/01

vom

11. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Nebenklägers E. , ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel des Nebenklägers offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 12 und 14).



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