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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 3 StR 182/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO § 244 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 182/02

vom

27. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zum versuchten Mord u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. November 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe eine Wahrunterstellung zugunsten des Angeklagten nicht eingehalten und dadurch gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen.

Dem liegen folgende Verfahrenstatsachen zugrunde:

Mit seinem Schlußvortrag beantragte der Verteidiger, hilfsweise den Zeugen G. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß der Angeklagte ihn nicht zur Tötung von S. (sondern nur zu einer Körperverletzung) anzustiften versucht habe. Das Landgericht hat dem Hilfsbeweisantrag nicht stattgegeben, sondern als wahr unterstellt, daß der Angeklagte insoweit keinen direkten Tötungsvorsatz hegte, jedoch nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte gegebenenfalls einen tödlichen Verlauf seiner Rachepläne in Kauf nahm (UA S. 22 f.).

Es ist bereits fraglich, ob es sich bei dem Antrag des Verteidigers um einen förmlichen Beweisantrag handelt oder um einen nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandelnden Beweisermittlungsantrag. Denn es fehlt die Angabe einer hinreichend bestimmten Beweistatsache, also dessen, was der Zeuge im Kern bekunden soll (vgl. BGHSt 39, 251, 253 f.). Das Wollen des Angeklagten kann als innere Tatsache nicht unmittelbar Gegenstand der Wahrnehmung eines Zeugen sein.

Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil das Urteil nicht auf der Abschwächung einer zugesagten Wahrunterstellung beruht. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung, der Angeklagte habe bewußt in Kauf genommen, daß die von ihm in Auftrag gegebenen drei nächtlichen Brandanschläge auf die Wohnung von S. deren Tod zur Folge haben könnten, rechtsfehlerfrei mit der besonderen Gefährlichkeit der vom Angeklagten im einzelnen vorgegebenen Begehungsweise begründet. Auch hinsichtlich dieser Taten hat sie einen direkten Tötungsvorsatz verneint, weil der Angeklagte insgeheim noch darauf gehofft habe, S. zurückzugewinnen. Zu diesen Erwägungen stände nicht im Widerspruch, daß der Angeklagte - wovon die Strafkammer aufgrund einer den Sinn des "Hilfsbeweisantrags" ausschöpfenden Wahrunterstellung hätte ausgehen müssen - bei dem ganz anders gearteten Auftrag zu einer wesentlich ungefährlicheren Bestrafungsaktion den Zeugen G. lediglich aufgefordert hätte, S. "krankenhausreif" zu schlagen, ohne mit einem tödlichen Ausgang zu rechnen.



Ende der Entscheidung

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