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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: 3 StR 182/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 182/06

vom 18. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 1. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die von dem Angeklagten S. erhobene Aufklärungsrüge (S. 15 ff. der Revisionsbegründung) unzulässig ist, da jeglicher Vortrag darin fehlt, warum sich dem Gericht die beantragte Beweiserhebung aufdrängen musste.



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