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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: 3 StR 19/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 51 Abs. 2
StGB § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 19/07

vom 6. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird die Entscheidungsformel des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Juli 2006 dahin neu gefasst und das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten dahin geändert, dass der Angeklagte

a) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in den zwei übrigen Fällen jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 8. Dezember 2003 (4 Ds 302 Js 998/03), dessen Gesamtstrafe aufgelöst wird und wegfällt, und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 1. März 2004 (4 Ds 702 Js 1409/03) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie

b) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 4. Juli 2005 (206 Cs 104/05) zur weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die erneute Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 1. März 2004 gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten in die vom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Der Senat hatte das in dieser Sache ergangene erste Urteil des Landgerichts vom 29. Juli 2004 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen, weil das Landgericht die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der durch das Amtsgericht Viersen verhängten neunmonatigen Freiheitsstrafe nicht geprüft hatte. Wenngleich diese Strafe zum Zeitpunkt des am 21. Juli 2006 ergangenen zweiten Urteils vollständig vollstreckt war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), hätte sie bei der neuen Gesamtstrafenentscheidung nicht außer Betracht bleiben dürfen. Eine unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe ist auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen - etwa durch Vollstreckung - erledigt ist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m. w. N.; BGH NStZ-RR 2003, 139). Das Landgericht hätte demnach die Gesamtstrafenbildung in der zweiten Hauptverhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt des ersten Durchgangs in dieser Sache vornehmen müssen. Damals war die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 1. März 2004 nach den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Urteils indes noch nicht vollständig vollstreckt. Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einbeziehung der vollstreckten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Tatzeit des abgeurteilten Diebstahls in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nachgeholt. Dies hat gemäß § 51 Abs. 2 StGB die Anrechnung der verbüßten Strafe auf diese Gesamtstrafe zur Folge.

Ferner hat der Senat die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass sie erkennen lässt, für welche der abgeurteilten Straftaten des Angeklagten die erste und für welche seiner Straftaten die weitere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 31).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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