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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: 3 StR 190/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 190/02

vom 4. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daß drei Frauen durch die Taten des Angeklagten "in ihrem psychischen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt" worden sind. Der Verurteilung u. a. wegen Diebstahls, Unterschlagung und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 18 Fällen liegt zugrunde, daß der Angeklagte sich jeweils zuerst das Vertrauen und die Zuneigung dieser Frauen erschlich, ihnen teilweise eine dauerhafte Bindung, gar eine Eheschließung versprach, was in einem Fall sogar dazu führte, daß die Geschädigte die eigene Berufstätigkeit aufkündigte; sodann brachte er Scheckformulare der Frauen an sich, verfälschte sie und nutzte sie zur Bezahlung von Waren oder zur Auszahlung von Geld an sich selbst. In einem Fall täuschte er der Geschädigten, nachdem diese den Verlust der Schecks und die Belastung ihres Kontos bemerkt hatte, erfolgreich vor, er werde sich mit anwaltlicher Hilfe um die Aufklärung des Sachverhalts und Rückgewinnung des Geldes bemühen. Bei dieser Sachlage mußte der Angeklagte mit den festgestellten psychischen Beeinträchtigungen der Opfer (Enttäuschung, Verzweiflung, Sorge um die Auswirkungen der Taten auf das Vermögen) rechnen. Sie können als verschuldete, weil voraussehbare Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 bis 3; BGH NStZ 1986, 85).

Es kommt nicht darauf an, ob die Folgen in den Schutzbereich der strafrechtlichen Normen fallen, deren Verletzung dem Angeklagten vorgeworfen wird (vgl. Schäfer, Die Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 321 ff. unter Hinweis auf die die Entscheidung nicht tragenden Erwägungen in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 6). Der Senat hätte Bedenken gegen eine solche, die Strafzumessung einengende Auslegung des § 46 Abs. 2 StGB. Er hält für Tatfolgen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten stehen und außerhalb des eigentlichen Tatbereichs liegen, das Abgrenzungskriterium der Voraussehbarkeit der Tatfolge weiterhin für ausreichend.

2. Die Abfassung des Urteils gibt dem Senat Anlaß zu der Bemerkung, daß die Verständlichkeit der Urteilsgründe dadurch gefördert würde, wenn die rechtliche Würdigung der verschiedenen (hier insgesamt sechs) Tatkomplexe in derselben Reihenfolge erfolgt, in der sie zuvor festgestellt wurden, und dabei ebenfalls Ordnungszahlen verwendet werden.



Ende der Entscheidung

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