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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2009
Aktenzeichen: 3 StR 195/09
Rechtsgebiete: StPO, GmbHG


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
GmbHG § 82 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts

- zu 1. a) und zu 2. auf dessen Antrag, zu 1. b) mit dessen Zustimmung -

am 22. September 2009

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. November 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 11 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 8 der Urteilsgründe auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung sowie im Fall II. 9 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug beschränkt;

c) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

- des Betruges,

- des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen,

- der Beihilfe zum Betrug,

- der Urkundenfälschung in drei Fällen, - der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung in fünf Fällen,

- der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung sowie dem Missbrauch einer Berufsbezeichnung und

- des Titelmissbrauchs

schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 11 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da die Feststellungen des Landgerichts eine jeweils gewerbsmäßige Begehung der Urkundenfälschung sowie der Beihilfe zum Betrug nicht tragen und fraglich erscheint, ob hierzu weitere Feststellungen zu erwarten sind. Ferner beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den Fällen II. 8 und 9 der Urteilsgründe die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die unter 1. b) der Beschlussformel genannten Vorwürfe. Im Fall II. 8 ist der Angeklagte als Prokurist der B. GmbH kein tauglicher Täter eines Vergehens nach § 82 Abs. 1 GmbH-Gesetz (vgl. Tiedemann in Scholz, GmbH-Gesetz 10. Aufl. § 82 Rdn. 19 ff., 24); die bisherigen Feststellungen tragen auch nicht die Annahme einer Beihilfetat. Im Fall II. 9 belegen die Urteilsfeststellungen eine Urkundenfälschung durch den Angeklagten nicht.

Dies führt zu den in 1. c) der Entscheidungsformel enthaltenen Änderungen des Schuldspruches. Die für die Fälle II. 8 und 9 verhängten Einzelstrafen von elf Monaten sowie einem Jahr können bestehen bleiben, da die von der Verfolgung ausgenommenen Gesetzesverletzungen bei deren Festsetzung nicht ins Gewicht fielen und der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht mildere Strafen festgesetzt hätte. Trotz des Wegfalls der für die eingestellte Tat (Fall II. 11) verhängten Einzelstrafe hat die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und zwei Monaten, einem Jahr, elf Monaten, zehn Monaten, fünf mal acht Monaten, sieben Monaten, zwei mal sechs Monaten sowie drei Monaten ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für den eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe von einem Jahr nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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