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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2009
Aktenzeichen: 3 StR 197/09
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 67 Abs. 1
StPO § 258 Abs. 2
StPO § 258 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 7. Juli 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. September 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Revision des Angeklagten S. erhobene Rüge der Verletzung der § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2, 3 StPO ist auch deshalb unbegründet, weil der am 15. April 1990 geborene Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits volljährig war (vgl. Eisenberg, JGG 13. Aufl. § 67 Rdn. 2; OLG Hamm ZJJ 2006, 201).

Ende der Entscheidung

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