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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2002
Aktenzeichen: 3 StR 201/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 154 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 201/02

vom

2. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2002 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung (Fall II 2) und der Vergewaltigung (Fall II 3) beschränkt;

b) das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. März 2002

aa) im Schuldspruch zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung schuldig ist sowie

bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der Senat hat die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Vorwürfe der sexuellen Nötigung (Fall II 2 der Urteilsgründe) und der Vergewaltigung (Fall II 3 der Urteilsgründe) beschränkt. Die getroffenen Feststellungen belegen bezüglich der jeweils tateinheitlich angenommenen Körperverletzung nicht hinreichend, daß die Opfer über die in der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung liegenden üblen und unangemessenen Behandlung hinaus körperlich mißhandelt worden sind (vgl. dazu BGH NJW 1963, 1683; BGH bei Miebach NStZ 1995, 224).

2. Auf Grund der Verfolgungsbeschränkung war der Schuldspruch wie geschehen zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daß er in beiden Fällen zwei Straftatbestände verwirklicht und jeweils tateinheitlich den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt hat.

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